Räum- und Streupflicht beachten
Der Winter bringt für die Straßenanlieger die Verpflichtung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege und Fußwege bei Schneefall, Schnee- und Eisglätte.
Die Gemeindeverwaltung musste jedoch feststellen, dass die Räum- und Streupflicht in Neuler und in den Ortsteilen teilweise nicht beachtet wird und es deshalb zu einer Gefährdung von Passanten kommt. Wir weisen darauf hin, dass die Verantwortlichkeit bei Schadensereignissen bei den Grundstückseigentümern bzw. Mietern liegt, da die Kommune den Winterdienst nicht an Stelle der dafür Verantwortlichen (Straßenanlieger) übernehmen kann.
Wer muss räumen und streuen?
Nach der Streupflichtsatzung der Gemeinde Neuler sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege, Fußwege und Treppenwege innerhalb der geschlossenen Ortslage bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als zehn Meter Breite und nicht mehr als die Hälfte der Straßenseite beträgt. Sind mehrere Anlieger nach der erwähnten Satzung gemeinsam verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Wo muss geräumt und gestreut werden?
Gehwege und Fußwege sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Falls solche Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von einem Meter. Haben mehrere Grundstücke gemeinsamen Zugang zur erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg, der vor den unmittelbar angrenzenden Grundstücken liegt.
Wie muss geräumt oder gestreut werden?
Die Gehwege und Fußwege sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Durchgängigkeit des öffentlichen Fußgängerverkehrs gewährleistet ist, weshalb sie mindestens auf einen Meter Breite zu räumen sind. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit der Platz hierfür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegflächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen.
Was soll gestreut werden?
Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln (Salz oder salzhaltige Stoffe) ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die Gehwege und Fußwege müssen montags bis freitags ab 7:00 Uhr, samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.
In diesem Zusammenhang dürfen wir gleichzeitig alle Straßenanlieger bitten, den geräumten Schnee ihrer Garagenzufahrten bzw. sonstigen Zufahrtswege nicht auf die Straße zu werfen. Dies stellt zum einen eine Gefährdung des Verkehrs dar und zum anderen wird dieser Schnee beim Räumen der Straßenflächen durch den Schneepflug wieder auf die besagten Flächen zurückgeschoben. Wir bitten, diesen Schnee seitlich auf den Garagenzufahrten bzw. sonstigen Zugangswegen abzulagern. Auf Wendeplatten und in engen Straßen sollte nicht geparkt werden, da der Abstand von Streufahrzeug zu parkendem Fahrzeug mindestens einen Meter betragen muss. Ist dies nicht der Fall, dann kann die Straße durch den Bauhof nicht befahren und somit nicht geräumt werden.
Wie geht die Kommune mit Nichtbeachtung um?
Da es zu viel Zeit Kosten würde, alle Fälle bzw. Verstöße zu eruieren, unterbleibt eine entsprechende Ahndung der Ordnungswidrigkeit.
Wir appellieren dennoch an die Verantwortlichkeit und Verpflichtung der Straßenanlieger und danken allen, die die Räum- und Streupflicht einhalten und umsetzen.
Streupflichtsatzung der Gemeinde Neuler (18.09.2014)
Achtung!
Bitte denken Sie bei der Räum- und Streupflicht auch an die Brief- und Zeitungsausträger, die Eingänge begehen müssen, um an die jeweiligen Briefkästen zu gelangen!