Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan
"Dieselstraße 7" Gemeinde und Gemarkung Neuler
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuler hat am 23.06.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Bereich „Dieselstraße 7“ einen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Verwaltungsgemeinschaft Ellwangen ist das Plangebiet als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die geplante Gewerbefläche befindet sich am nördlichen Ortsrand von Neuler auf dem Grundstück 1203/5.
Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst das Flurstück 1203/5 und hat eine Fläche von ca. 0,2 ha.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
im Westen durch das Flurstück 1203/4,
im Norden durch das Flurstück 1203/2,
im Osten durch das Flurstück 1203/1,
im Süden durch das Flurstück 1205 (Dieselstraße).
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem untenstehend dargestellten Abgrenzungsplan vom 20.05.2021.
Ziele und Zwecke der Planung
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Verwaltungsgemeinschaft Ellwangen ist das Plangebiet als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der Grundstückseigentümer des Flurstücks 1203/5 plant die bestehende, derzeit leerstehende, Maschinenhalle aus dem Jahr 1986 zu modernisieren und umzunutzen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planerischen Voraussetzungen für die Wiedernutzbarmachung des besagten Grundstückes geschaffen werden. Die Erweiterungsfläche soll bei der weiteren Planung als Gewerbegebiet (GE) (§ 8 BauNVO) ausgewiesen werden. Parallel dazu bedarf es der Umwidmung der landwirtschaftlichen Fläche in Gewerbefläche und somit einer Änderung des Flächennutzungsplanes.
Zum Schutz der benachbarten Bebauung vor Immissionen durch zusätzlichen Lärm, werden Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Für Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke besteht in Neuler kein Bedarf, daher werden auch diese Nutzungen ausgeschlossen.
Um die Zufahrt des landwirtschaftlichen Betriebes des Flurstücks 1203/2 weiterhin zu gewährleisten wird ein 4 m breiter Streifen in der Mitte des Plangebietes mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB belastet.
Zur Sicherung und Entwicklung der landschaftlichen Prägung des Plangebietes werden Begrünungsmaßnahmen zur Ein- und Durchgrünung des Gebietes vorgesehen.
Der Beschluss des Gemeinderates wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Billigung des Bebauungsplan Vorentwurfs und Auslegungsbeschluss für die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Des Weiteren hat der Gemeinderat Neuler am 23.06.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Vorentwurf des Bebauungsplans zu billigen und eine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereiches und den Inhalt des Bebauungsplanes sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen des Büros stadtlandingenieure, Ellwangen vom 15.06.2021.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch Auslegung der Planunterlagen. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Dieselstraße 7“ mit zeichnerischer Darstellung, textlichen Festsetzungen und der ihm beigefügten Begründung mit dazugehörigem Umweltbericht wird vom 13.07.2021 bis einschließlich 13.08.2021 zu folgenden Zeiten im Bürgermeisteramt Neuler, Hauptstraße 15, Zimmer 2.5, 73491 Neuler zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt:
Montag: 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Dienstag: 08.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.30 Uhr
Freitag: 08.00 – 12.30 Uhr.
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt Neuler, Hauptstraße 15, 73491 Neuler abgegeben werden. Jeder Mensch kann Einsicht in die ausgelegten Unterlagen nehmen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Neuler, den 02. Juli 2021
Sabine Heidrich
Bürgermeisterin
Planungsrechtliche Festsetzungen / Örtliche Bauvorschriften
Umweltbericht (Anlage 1 zur Begründung)