Jugend-/Schöffenwahl für die Amtszeit 2024 bis 2028
Wahl der Jugend-/Schöffen für die Amtszeit 2024 bis 2028
In diesem Jahr werden bundesweit Jugend-/Schöffinnen und Jugend-/Schöffen für obige Amtszeit gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde insgesamt jeweils 2 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Ellwangen und Landgericht Ellwangen als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Gemeindevertretung schlägt doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten, wie an Schöffinnen und Schöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Ersatzschöffen wählen wird. Bei den Jugendschöffinnen und Jugendschöffen schlägt der Jugendhilfeausschuss des Ostalbkreises doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten, wie an Jugendschöffinnen und Jugendschöffen benötigt werden.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die den Verlust zur Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richterinnen/Richter, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdienerinnen und Religionsdiener sollen nicht zu Jugend-/Schöffinnen oder Jugend-/Schöffen gewählt werden.
Jugend-/Schöffinnen und Jugend-/Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die eine Jugend-/Schöffin oder ein Jugend-/Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt einer Jugend-/Schöffin oder eines Jugend-/Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.
Jugend-/Schöffinnen und Jugend-/Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn die oder der Angeklagte auf Grund ihres/seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Jugend-/Schöffinnen und Jugend-/Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Jugend-/Schöffinnen und Jugend-/Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Jugend-/Schöffinnen und Jugend-/Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf die/den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Interessentinnen und Interessenten bewerben sich für das Jugendschöffenamt bis zum 26.03.2023 und für das Schöffenamt bis zum 30.04.2023 beim Bürgermeisteramt Neuler, Hauptstraße 15, 73491 Neuler, Tel. 07961/9044-27 (Herr Kohler).
Das Bewerbungsformular finden sie hier:
Wahl zur Schöffin/zum Schöffe
Wahl zur Jugendschöffin/zum Jugendschöffe