Hinweis zur Anzeigepflicht bei vorübergehender Bewirtung
Mit dem Inkrafttreten des neuen Landesgaststättengesetzes (LGastG) zum 01.01.2026 wurden die Regelungen für den Betrieb von Gaststätten und vorübergehenden gastronomischen Tätigkeiten neu gefasst.
Die Gemeinde Neuler weist daher auf folgendes hin:
Wenn aus besonderem Anlass vorübergehend Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, ist dies gemäß § 2 Abs. 2 LGastG anzuzeigen. Ob die Abgabe gegen Bezahlung oder auf Spendenbasis erfolgt, ist unerheblich.
Ein „besonderer Anlass“ liegt nur bei kurzfristigen, nicht regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen, wie Vereinsfesten, Partyevents oder kulturellen Veranstaltungen, vor.
Als „Verzehr an Ort und Stelle“ gilt, wenn Speisen und Getränke in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Abgabeort konsumiert werden.
Für Vereine besteht eine Ausnahme:
Eine Anzeige ist nur erforderlich, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Das entsprechende Formular „Anzeige nach § 2 Abs. 2 LGastG für vorübergehende gastgewerbliche Tätigkeiten aus besonderem Anlass“ steht auf der Homepage der Gemeinde Neuler unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.neuler.de/rathaus-buergerservice/buergerservice/formulare
Wichtig:
• Die Anzeige ist spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung per E-Mail an laura.mueller@neuler.de oder birgit.schips@neuler.de zu senden.
Folgendes ist zudem zu beachten:
• Lebensmittel- und Hygienerecht
• Baurecht/Brandschutz
• Jugendschutz
• Lärmschutz & örtliche Polizeiverordnungen
• Alkoholabgabeverbote & Sperrzeitenregelungen
Weitere Informationen:
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg stellt auf seiner Internetseite wm.baden-wuerttemberg.de ausführliche Informationen zur Verfügung.