Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Folgende Leistungen sind möglich:
- Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- sonstige Leistungen
- Leistungen in besonderen Fällen
Diese Leistungen erhalten Sie in Form von Sach- und/oder Geldleistungen.
Es kann zu Einschränkungen kommen, zum Beispiel wenn Sie
- vollziehbar ausreisepflichtig sind und trotz feststehenden Ausreisetermins und feststehender Ausreisemöglichkeit aus von Ihnen zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben
- vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten
- vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und aus von Ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können
- im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind oder einen Asylfolge- oder Zweitantrag gestellt haben und bestimmten Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachkommen
- vorsätzlich oder fahrlässig vorhandenes Vermögen nicht angeben oder Änderungen Ihrer Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich mitteilen
- im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder vollziehbar ausreisepflichtig sind und für die Durchführung Ihres Asylverfahrens ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung zuständig ist und Ihre Abschiebung in diesen Staat vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wurde
- eine Arbeitsgelegenheit oder eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet ablehnen.
Die Leistungsberechtigung endet
- mit der Ausreise oder
- mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt.
Verfahrensablauf
Sie müssen sich in der Regel zunächst an die zuständige Stelle wenden und dort einen Antrag stellen.
Diese prüft, ob die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Wenn Sie einen Anspruch auf Leistungen haben, erhalten Sie Sach- und/oder Geldleistungen.
Fristen
Erst nachdem die zuständige Stelle das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen festgestellt hat , erhalten Sie Leistungen. Sie sollten sich daher baldmöglichst an die für Sie zuständige Stelle wenden.
Unterlagen
Nach Möglichkeit sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- gültiger Reisepass und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (zum Beispiel Gestattung, Duldung)
- Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
- Nachweise über Vermögen
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Gewährung der Asylbewerberleistungen erheblich sind. Sobald Änderungen eintreten, müssen Sie diese der zuständigen Stelle mitteilen.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
fallbezogen
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
während der Zeit der Erstaufnahme:
- das für Ihre Erstaufnahmeeinrichtung zuständige Regierungspräsidium
während der vorläufigen Unterbringung/Anschlussunterbringung:
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 13.07.2023 freigegeben.