Dienstleistungen: Gemeinde Neuler

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Neuler
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Neulerengagiert.lebenswert.menschlich.

Patentprüfung beantragen

Nachdem Sie Ihre Patentanmeldung eingereicht haben, erfolgt eine Prüfung, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen (Offensichtlichkeitsprüfung). Liegen keine Hindernisse vor, bleibt Ihre Anmeldung bestehen. Damit können die Wirkungen Ihres Patents aber noch nicht eintreten. Als Patentinhaber sind Sie nur dann in der Lage, Ihr alleiniges Nutzungsrecht auszuüben und durchzusetzen, wenn Ihr Patent auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit) erfüllt. Bei der Patentprüfung wird festgestellt, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden.

Das Patentamt prüft das Vorliegen der materiellen Schutzvoraussetzungen aber erst, wenn ein wirksamer Prüfungsantrag gestellt wurde. Das heißt, dass die bloße Einreichung einer Anmeldung nicht automatisch zur Patenterteilung führt. Die Patentprüfung müssen Sie gesondert beantragen.

Verfahrensablauf

Sie können den Prüfungsantrag bereits mit der Anmeldung des Patents stellen, indem Sie das dafür vorgesehene Feld auf dem Formular ankreuzen. Sie können die Prüfung aber auch später beantragen. Dafür genügt ein formloser Antrag, in dem Sie das Aktenzeichen der Patentanmeldung angeben müssen. Auch Dritte können einen Prüfungsantrag stellen.

Das Prüfungsverfahren beginnt, sobald Sie die erforderliche Gebühr hierfür entrichtet haben. Wenn Sie bereits einen Rechercheantrag gestellt haben, beginnt das Prüfungsverfahren erst nach dessen Erledigung.

Das Patentamt teilt Ihnen in einem Prüfungsbescheid das Ergebnis der Prüfung mit und setzt eine Frist, binnen derer Sie sich zu dem Bescheid äußern müssen. Wenn Sie nicht fristgemäß antworten, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Sie können jedoch eine Verlängerung der Frist beantragen.

Meist sind mehrere Prüfungsbescheide, eventuell auch eine Anhörung notwendig, bis alle Mängel beseitigt sind. Bei positivem Ausgang des Verfahrens wird das Patent per Beschluss erteilt. Sobald die Patenterteilung bekannt gemacht wird, treten die Wirkungen des Patents ein. Gleichzeitig beginnt eine dreimonatige Einspruchsfrist, in der jeder einen Einspruch an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) richten kann.

Achtung: Im Patentprüfungsverfahren können Sie selbst vor dem DPMA auftreten. Es ist Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen. Es ist empfehlenswert, einen Anwalt hinzuzuziehen, da das Prüfungsverfahren großteils auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung durchgeführt wird. Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein.

Fristen

Die Patentprüfung müssen Sie innerhalb von sieben Jahren nach der Patentanmeldung beantragen. Ansonsten gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen. Auch die erforderlichen Gebühren müssen Sie innerhalb von sieben Jahren bezahlen.

Kosten

Prüfungsantragsgebühr,

  • wenn ein Rechercheantrag gestellt wurde: EUR 150,00
  • wenn kein Rechercheantrag gestellt wurde: EUR 350,00

Tipp: Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie auch für die Prüfung eines Patents in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie innerhalb von vier Monaten nach der Anmeldung einen wirksamen Prüfungsantrag stellen, können Sie von einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von zwei bis zweieinhalb Jahren ausgehen.

Zuständigkeit

das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.08.2015 freigegeben.