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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Künstlersozialabgabe entrichten

Eine Künstlersozialabgabe müssen alle Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Daran ändert auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit nichts.

Unternehmer können beispielsweise sein:

  • private Unternehmen und Betriebe
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
  • Vereine
  • andere Personengemeinschaften

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist

  • Künstler oder Künstlerin, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
  • Publizist oder Publizistin, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Künstlersozialabgabe müssen Sie außerdem in folgenden Fällen bezahlen:

  • Sie werben oder betreiben Öffentlichkeitsarbeit für Ihr eigenes Unternehmen.
    Das gilt in Fällen, in denen Sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten und Publizistinnen erteilen.
  • Sie sind selbständige Künstlerin oder selbständiger Künstler beziehungsweise Publizistin oder Publizist und verwerten die künstlerischen oder publizistischen Werke oder Leistungen anderer.
    Es ist daher möglich, dass Sie gleichzeitig
    • Anspruch auf Vergünstigungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes haben und
    • Künstlersozialabgabe zahlen.

Verfahrensablauf

Sie müssen sich bei der KSK anmelden.

Nutzen Sie dafür den "Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz". Wenn die KSK Ihnen bereits eine Abgabenummer mitgeteilt hat, nutzen Sie den "Meldebogen zur Meldung abgabepflichtiger Entgelte " für die Entgeltmeldung.

Hinweis: Vergessen Sie nicht, Ihre Abgabenummer anzugeben, falls Sie bereits bei der KSK registriert sind.

Die Formulare finden Sie auf den Internetseiten der KSK. Den Anmelde- und Erhebungs- beziehungsweise Meldebogen müssen Sie schriftlich an die KSK senden oder Sie nutzen das Online-Meldeverfahren.

Nach Eingang Ihrer Angaben prüft die KSK, ob Sie abgabepflichtig sind. Falls Sie abgabepflichtig sind, berechnet sie die Künstlersozialabgabe. Als Basis dienen die von Ihnen gezahlten Entgelte. Der Abgabesatz wird jährlich durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung festgesetzt.

Entgelte sind:

  • Zahlungen an selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen für eine künstlerische oder publizistische Leistung
  • Zahlungen an Künstler oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten oder Publizistinnen, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (z.B. GbR) am Markt auftreten.

Nicht zu den Entgelten gehören Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH).

Abgabepflichtige Entgelte sind u.a.

  • Honorare,
  • Lizenzen und
  • sämtliche Auslagen (z.B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z.B. für Material), die Sie dem Künstler oder der Künstlerin beziehungsweise der Publizistin oder dem Publizisten vergüten.

Sie erhalten einen gesonderten Bescheid. Darin steht auch, ob Sie Beträge monatlich im Voraus zahlen müssen.

Fristen

Meldung gezahlter Beträge an die KSK: bis spätestens 31. März des Folgejahres

Unterlagen

  • wenn Ihr Unternehmen im Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister eingetragen ist: Nachweis über die Eintragung (z.B. Kopie des Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregisterauszuges)
  • wenn Sie Ihren Verein bei der KSK anmelden: Vereinssatzung in Kopie
  • wenn Sie Ihr Unternehmen zwischenzeitlich abgemeldet haben oder wenn es erloschen ist: Nachweis über die Einstellung (z.B. Kopie der Abmeldebestätigung)

Sonstiges

Als zur Abgabe Verpflichteter müssen Sie fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte führen, die der Künstlersozialabgabe unterliegen. Diese Aufzeichnungen müssen Sie mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufbewahren, in dem die Entgelte fällig geworden sind.

Zuständigkeit

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 28.10.2019 freigegeben.