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Neulerengagiert.lebenswert.menschlich.

Zuschüsse für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen beantragen

Man unterscheidet Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und Eingliederungszuschüsse im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung.

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellten Menschen

Sie erhalten den Ausbildungszuschuss in der Regel durchgehend für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung.

Die Höhe des Zuschusses wird individuell festgelegt und richtet sich nach der Art und Schwere der Behinderungen sowie nach der Auswirkung der Behinderungen auf die Aus- oder Weiterbildung.

Der Zuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt bis zu 60 Prozent, bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bis zu 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung, jeweils inklusive des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

Alle betrieblichen Maßnahmen, die eine berufliche Ausbildung oder Qualifikation des behinderten beziehungsweise schwerbehinderten Menschen zum Inhalt und auch Schwerpunkt haben, können gefördert werden. Hierzu gehören beispielsweise auch duale Studiengänge, wenn diese einen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz beinhalten.

Ob Sie den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bekommen können, entscheidet Ihre Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihr Jobcenter. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.

Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung

Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen nach einer mit Ausbildungszuschuss geförderten und abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung einstellen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter einen Eingliederungszuschuss auszahlen.

Der Eingliederungszuschuss beträgt bis zu 70 Prozent des Lohns und kann 1 Jahr lang ausgezahlt werden.

Die konkrete Höhe liegt jedoch im Ermessen der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters.

Verfahrensablauf

Sowohl den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung als auch den Eingliederungszuschuss im Anschluss können Sie schriftlich, persönlich oder telefonisch beantragen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner des Arbeitgeber-Service Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihren Ansprechpersonen im Jobcenter in Verbindung. Dort erhalten Sie die Formulare zum Ausfüllen und Hinweise zum Antragsverfahren.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ein.
  • Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen per Post ein.
  • Die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter prüft Ihren Antrag.
  • Sie bekommen dann per Post einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Fristen

Den Ausbildungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor Sie den Ausbildungs- oder Weiterbildungsvertrag geschlossen haben.

Den Eingliederungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor die Person, die Sie beschäftigen werden, ihre Arbeit aufnimmt.

Unterlagen

  • Unterschriebener Aus- oder Weiterbildungsvertrag (bei Ausbildungsvergütung)
  • Unterschriebener Arbeitsvertrag (bei Eingliederungszuschuss)
  • Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (bei Ausbildung)
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
  • gegebenenfalls Bescheid über den Grad der Behinderung und/oder Gleichstellungsbescheid
  • Nachweis der abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung(bei Eingliederungszuschuss)

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel wenige Wochen

Zuständigkeit

  • die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Beginn des Aus- oder Weiterbildungsverhältnisses beziehungsweise des Arbeitsverhältnisses wohnt oder
  • das Jobcenter, in dessen Bezirk die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    Das Jobcenter ist auch zuständig bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, wenn aufstockend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden.

Freigabevermerk

Stand: 12.11.2020

Verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales