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Erdaufschluss anzeigen oder Erlaubnis beantragen

Als Erdaufschluss werden Erdarbeiten wie beispielsweise das Ausheben von Baugruben und Gräben, der Tunnelbau, Bohrungen oder Schürfe bezeichnet. Soweit die Erdarbeiten die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen sind diese wasserrechtlich relevant und anzeige- oder erlaubnispflichtig.

Verfahrensablauf

Sie können einen Erdaufschluss entweder schriftlich oder durch Onlineantrag bei der zuständigen Stelle anzeigen, beziehungsweise eine Erlaubnis beantragen.

  • Mit der Anzeige oder dem Antrag sind die erforderlichen Planunterlagen einzureichen.
  • Die Wasserbehörde hat den Eingang einer Anzeige zu bestätigen.
  • Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden.
  • Die Wasserbehörde kann einem früheren Beginn zustimmen.
  • Soweit für Ihr Vorhaben eine Erlaubnispflicht besteht, leitet die Wasserbehörde nach Eingang der Anzeige ein Erlaubnisverfahren ein. Die Anzeige gilt in diesem Fall als Antrag. Sie werden hierüber von der Wasserbehörde informiert. Um zu klären, ob die Einleitung eines Erlaubnisverfahrens erforderlich oder zweckmäßig ist, kann die Wasserbehörde Träger öffentlicher Belange, Anlieger, oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören. Besteht eine Erlaubnispflicht für das Vorhaben darf erst nach erteilter Erlaubnis und Bohrfreigabe mit den Arbeiten begonnen werden.

Fristen

Gesetzliche Fristen für die Einreichung von Antragsunterlagen bestehen nicht. Die Wasserbehörde kann allerdings unvollständige oder unzulässige Anträge ablehnen, wenn die antragstellende Person den Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben hat.

Besteht eine Erlaubnispflicht, leitet die Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ein Erlaubnisverfahren ein. Die Wasserbehörde kann innerhalb der Monatsfrist Träger öffentlicher Belange, Anlieger, oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören. Mit den Arbeiten darf erst nach erteilter Erlaubnis und Bohrfreigabe begonnen werden.

Hinsichtlich der Anzeigefrist wird auf die Ausführungen unter der Überschrift Verfahrensablauf verwiesen.

Hinsichtlich der Anzeigefristen nach dem Geologiedatengesetz und dem Bundesberggesetz wird auf die Ausführungen unter der Überschrift Hinweise verwiesen.

Unterlagen

Welche Unterlagen für die Anzeige oder Zulassung im Einzelnen erforderlich sind ist standort- und projektabhänig. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen ihre zuständige Wasserbehörde.

Kosten

Kosten können in Form von Gebühren entstehen. Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes. Hinsichtlich konkreter Gebührenfragen wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Wasserbehörde. Soweit Sie Grundwasser entnehmen kann zusätzlich ein Wasserentnahmeentgelt anfallen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhänig von der Komplexität des Projekts und den zu beteiligenden Stellen und Personen.

Bezugsort

Für die örtliche Zuständigkeit ist entscheidend in welchem Kreis oder Regierungsbezirk der Erdaufschluss liegt.

Sonstiges

Unabhänig von einer wasserrechtlichen Anzeige- und Erlaubnispflicht ergibt sich nach dem Geologiedatengesetz zumeist eine Anzeige- und Übermittlungspflicht gegenüber dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg (LGRB).

Zusätzlich ist bei Bohrungen über 100 Meter Tiefe eine Bohranzeige beim LGRB zu erstatten. Das LGRB prüft in diesem Zusammenhang auch, ob für das Vorhaben ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist. Soweit ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist, führt das LGRB als Bergbaubehörde das Verfahren. Bohrungen zum Zweck der reinen Erdwärmenutzung bis 400 Meter unterliegen dabei keiner bergrechtlichen Betriebsplanpflicht, die bergrechtliche Anzeigepflicht bleibt allerdings bestehen.

Rechtsgrundlage

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG):

  • § 43 WG (Erdaufschlüsse, Geothermie)
  • § 93 WG (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren)
  • § 82 WG (Sachliche Zuständigkeit)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG):

  • § 8 ff. Erlaubnis, Bewilligung
  • § 49 Erdaufschlüsse

Zuständigkeit

Zuständig ist Ihre Wasserbehörde:

in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung

in einem Landkreis: das Landratsamt

in seltenen Fällen das Regierungspräsidium, wenn im Zusammenhang mit dem Erdaufschluss eine Grundwasserentnahme von über fünf Millionen Kubikmeter im Jahr beantragt werden soll oder sich die Anzeige auf ein Betriebsgelände bezieht, auf welchem mindestens eine Anlage vorhanden oder geplant ist,

  • die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlage im Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist)
  • die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt oder
  • die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungsbedürftig ist.

Vertiefende Informationen

Vertiefende Informationen zu den Leitlinien bei Erdwärmesonden finden Sie hier.

Freigabevermerk

26.06.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg