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Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen

Wenn Sie eine technische Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse betreiben oder diese wesentlich ändern möchten, müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Genehmigung elektronisch oder schriftlich erledigen

Fristen

Vor der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs einer genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtung

Unterlagen

  • Prüfprotokoll des Sachverständigen
  • Strahlenschutzanweisung nach § 45 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
  • Pläne, Zeichnungen der baulichen und technischen Strahlenschutzeinrichtungen ( zum Beispiel Grundrissskizze des Röntgenraums, Lageplan)
  • Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
  • Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
  • Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
  • Aktuelles Führungszeugnis des Strahlenschutzverantwortlichen oder der vertretungsberechtigten Person und der bestellten Strahlenschutzbeauftragten
  • Kopie des Bestellungsschreibens der Strahlenschutzbeauftragten
  • Kopie der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Strahlenschutzverantwortlichen falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung

Kosten

abhängig vom Einzelfall zwischen 350 EUR und 5.000 EUR

Sonstiges

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für den schriftlichen Antrag.

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 12 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
  • § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
  • § 16 Erforderliche Unterlagen
  • § 19 Absatz 2 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.

Vertiefende Informationen

Bitte beachten Sie die Informationen zur Leistung "Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen".

Freigabevermerk

04.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg