Tätigkeiten mit Asbest bei wechselnden Arbeitsstätten im Bereich hohen Risikos objektbezogen anzeigen
Wenn Sie Tätigkeiten mit Asbest durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden oder freigesetzt werden können sind bei wechselnden Arbeitsstätten im Bereich hohen Risikos objektbezogen anzuzeigen. Bei Tätigkeiten im Bereich des niedrigen oder mittleren Risikos erfolgt die Anzeige unternehmensbezogen.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die Anzeige getätigt haben, prüft die zuständige Behörde die Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Die Anzeige wird in der Regel nicht bestätigt.
Fristen
Die Anzeige für Tätigkeiten mit Asbest sind spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten anzuzeigen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf die Einhaltung der Frist verzichten. Die Anzeige ist vor einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten führen kann, erneut vorzunehmen. Spätestens nach sechs Jahren ist die unternehmensbezogene Anzeige erneut vorzunehmen.
Unterlagen
Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:
- Angaben zum Antragsteller und zur Betriebsstätte,
- Art und Menge der asbesthaltigen Materialien, die gehandhabt werden,
- ausgeübte Tätigkeit und angewendete Arbeitsverfahren,
- Angabe des Risikobereichs einschließlich der Art der Expositionsermittlung,
- Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,
- Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person (Qualifikationsnachweise),
- Gefährdungsbeurteilung einschließlich Arbeitsplan,
- Angaben zum Ort der Arbeitsstätte und Beginn und Dauer der Tätigkeiten (ergänzende Anzeige),
- Kopie der Zulassung nach § 11a Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Keine, da Anzeige.
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV):
- 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
Gefahrstoffverordnung Anhang I - Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten:
- Nummer 3.5 Anzeige
Zuständigkeit
Die zuständige Behörde ist in den meisten Fällen:
- das Landratsamt, wenn die Arbeitsstätte in einem Landkreis liegt,
- die Stadtverwaltung, wenn die Arbeitsstätte mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):
Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen:
- mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
- mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb),
- mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
- mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Behörde für:
- Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
- Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
- Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
- Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
- Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Antrag zuständigen Behörde stellen.
Freigabevermerk
05.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg