Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr beantragen
Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter in Deutschland mit Kraftfahrzeugen zu transportieren?
Und Sie setzen Fahrzeuge ein, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt?
Dazu benötigen Sie eine Gemeinschaftlizenz, die von der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz) ausgestellt wird. Bis Februar 2026 war für innerdeutschen Güterverkehr eine Güterkraftverkehrserlaubnis erforderlich. Für grenzüberschreitenden Güterverkehrbenötigte man eine Gemeinschaftslizenz. Seit 27. Februar 2026 existiert sowohl innerdeutsch als auch grenzüberschreitend nur noch die Gemeinschaftslizenz.
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
Bei Grenzüberschreitendem Güterverkehr ist bereits bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Bei rein innerdeutschem Güterverkehr gilt die Pflicht, eine Gemeinschaftslizenz zu beantragen, aber erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Darüber hinaus berechtigt sie zu innerstaatlichem Verkehr in anderen EU- beziehungsweise EWR-Staaten (Kabotageverkehr).
Eventuell ist für den Transport zusätzlich eine CEMT-Genehmigung erforderlich. Mit dieser Genehmigung dürfen Sie Güter im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen 43 CEMT-Mitgliedstaaten befördern, Be- und Entladeort müssen in zwei der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen. Dies sind die EU- beziehungsweise EWR-Staaten sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. Für CEMT-Genehmigungen ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.
Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU- oder EWR-Staaten)
Für Transporte in Drittstaaten, welche nicht zum EU oder EWR-Wirtschaftsraum gehören, benötigen Sie für den innerdeutschen Streckenteil eine Gemeinschaftslizenz. Für die Streckenanteile in Drittstaaten können Sie "Bilaterale Genehmigungen" erhalten. Hierfür ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständig.
Achtung: Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.
Hinweis: Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr zählt der Werkverkehr. Unter Werkverkehr fällt die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Der Transport oder die Auslieferung der Güter, die Sie selbst verbrauchen, herstellen oder weiterverarbeiten, darf nur eine Hilfstätigkeit sein.
Für den Werkverkehr benötigen Sie keine Gemeinschaftslizenz, müssen diesen aber beim Bundesamt für Logistik und Mobilität melden.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Gemeinschaftslizenz bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz muss inhaltlich der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) entsprechen.
Die zuständige Stelle gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:
- der Industrie- und Handelskammer (IHK),
- den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes.
Die zuständige Stelle entscheidet abschließend über den Antrag.
Den Antrag müssen Sie bei der Genehmigungsbehörde Ihres Wohnortes schriftlich oder, soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag stellen.
Fristen
Die Frist für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags durch die zuständige Behörde ist so kurz wie möglich und überschreitet nicht drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Die zuständige Behörde kann diese Frist in hinreichend begründeten Fällen um einen weiteren Monat verlängern.
Unterlagen
- Für den Nachweis der Zuverlässigkeit: in der Regel ein Auszug aus dem
- Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister)
- Gewerbezentralregister
- Für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit: Anlage 2 und wenn erforderlich Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stelle.
Tipp: Beantragen Sie zuerst und frühzeitig die Führungszeugnisse und die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und benennen Sie dabei die zuständige Stelle. Es dauert in der Regel einige Zeit, bis Sie die Unterlagen erhalten. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen. Auch hier kann es längere Zeit dauern, bis Sie sie erhalten. Für eine endgültige Entscheidung müssen sämtliche Nachweise vorliegen.
Kosten
Gemeinschaftslizenz: Von 120,00 EUR bis 700,00 EUR
Hinweis: Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise. Dies gilt auch für die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, die Sie in den Fahrzeugen mitführen müssen.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Diese Frist kann die zuständige Stelle in hinreichend begründeten Fällen um einen Monat verlängern.
Sonstiges
Gültigkeitsdauer
Die Gemeinschaftslizenz kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren erteilt werden.
Bereits erteilte Erlaubnisse für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. Unbefristete Erlaubnisse gelten längstens bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 fort.
Rechtsgrundlage
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterverkehrsrecht (GüKVwV)
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG):
- § 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland
- § 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV):
- § 10 Erlaubnisverfahren
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
Zuständigkeit
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
25.06.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg