Corona-Neuigkeiten: Gemeinde Neuler

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Corona-Neuigkeiten

Updates zur Corona-Pandemie

Hier finden Sie alle Updates zur Corona-Pandemie. Diese Seite wird regelmäßig mit neuen Informationen aktualisiert.

Neue Vorgaben der Corona-Verordnung Absonderung
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein haben eine neue Phase im Umgang mit der Pandemie eingeläutet und sich auf gemeinsame Empfehlungen zur Lockerung der Absonderungsregeln verständigt. Am 15.11.2022 hat nun das baden-württembergische Sozial- und Gesundheitsministerium die entsprechende Corona-Verordnung zur Absonderung veröffentlicht, sie tritt am 16. November 2022, in Kraft.
Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben.
Die neuen Regelungen sehen bei positiv getesteten Personen vielmehr grundsätzlich eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor.
Die neue Verordnung finden Sie hier.

Corona-Verordnung der Landesregierung
Aufgrund der dynamischen Situation, die ständig Anpassungen der Corona-Verordnung fordert, verweisen wir an dieser Stelle auf die Internetseiten des Kultusministeriums und des Landes Baden-Württemberg, auf welchen immer die aktulleste Fassung der Verordnung einzusehen ist. Auf der Seite des Kultusministeriums ist die Verordnung zudem in Fremdsprachen sowie in Leichter und Gebärdensprache verfügbar.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie kompakte Informationen über das Virus und das Impfen, welche auch in Leichter und Gebärdensprache verfügbar sind.

Das Sozialministerium hat einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen obige Verordnung veröffentlicht.

Impfterminportal Baden-Württemberg / Termine einfach buchen - online oder telefonisch
660 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte sowie Apotheken aus Baden-Württemberg haben sich bereits beim Portal impftermin-bw.de registriert. Damit stehen zum heutigen Start rund 10.000 Impftermine pro Woche zur Buchung bereit. Jeden Tag kommen weitere Termine hinzu.
Corona-Impftermine können in Baden-Württemberg von heute an online über impftermin-bw.de gebucht werden, telefonisch unter 0800 / 282 272 91. Das Impfterminportal des Landes geht zeitgleich mit der vom Bundgesundheitsministerium für diese Woche angekündigten Auslieferung der BA.4/BA.5-Impfstoffe an den Start.
Bei der Buchung eines Termins über impftermin-bw.de können gezielt Termine in der näheren Umgebung gesucht werden. Bürgerinnen und Bürger können dann aus den angebotenen Terminen auswählen, wann, wo und mit welchem Impfstoff sie geimpft werden möchten. Bei der Terminvergabe wird bereits im Vorfeld über den bei der Impfung verwendeten Impfstoff informiert. Direkt nach Abschluss einer Terminbuchung erfolgt per E-Mail oder per SMS eine Terminbestätigung. Man kann zudem nicht nur für sich, sondern auch für weitere Personen – etwa die Großmutter, den Partner oder die Freundin – einen Termin buchen.
Aktuell empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine weitere Auffrischimpfung (vierte Impfung) unter anderem für Personen ab dem Alter von 60 Jahren. Eine Empfehlung für die variantenangepassten Impfstoffe wird erwartet. Eine fünfte Impfung kann in besonderen Ausnahmefällen sinnvoll sein. Ausführliche Informationen finden Sie unter RKI - Impfungen A - Z - STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung.

Beschluss zu neuen Corona-Schutzmaßnahmen – Änderung des Infektionsschutzgesetztes

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 einen neuen Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen ab Oktober 2022 beschlossen. Der Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor.

Ein Schaubild zum sog. Herbst-/Winterplan Corona finden Sie hier. Eine Übersicht der ab 01.10.2022 gültigen Corona-Regelungen finden Sie hier.

Die neuen Regelungen sollen vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten. In diesem Zeitraum sollen in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten: etwa die Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Die vorgesehenen Änderungen im Einzelnen:

1. Stufe
Ab 1. Oktober kann ein Bundesland folgende Schutzmaßnahmen anordnen:

  • Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Die Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

2. Stufe
Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Die Änderungsanträge zum Iinfektionsschutzgesetz werden als Formulierungshilfe den Fraktionen zur Verfügung gestellt und bedürfen als Bestandteil des „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Neue Corona-Verordnung ab 02. Mai 2022

Die Landesregierung hat 26. April 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die Änderungen treten am 02. Mai 2022 in Kraft. 

Folgende Änderungen sind enthalten: 

  • Verlängerung der Verordnung bis zum 30. Mai 2022.
  • Aufhebung der Maskenpflicht in Zahnarztpraxen, da das Bundesgesundheitsministerium zwischenzeitlich klargestellt hat, dass diese nur in Arztpraxen gelten soll.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 30. Mai 2022.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Neue Corona-Verordnung ab 03. April 2022

Die Landesregierung hat 01. April 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die Änderungen treten am 03. April 2022 in Kraft. Die Überarbeitung orientiert sich an der Ermächtigungsgrundlage aus §§ 28a Absatz 7 IfSG, nachdem von den Voraussetzungen des § 28a Abs. 8 IfSG (sog. Hotspot-Regelung) nach dem aktuellen Stand derzeit kein Gebrauch gemacht werden soll. 
In der Corona-Verordnung des Landes sind folgende Maßnahmen im Einzelnen vorgesehen: 

  • Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (vgl. § 2 CoronaVO)
  • Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske): im ÖPNV und in Arzt- und Zahnarztpraxen (vgl. § 3 CoronaVO)
  • Zutrittsregelung für Einsatzkräfte (vgl. § 4 CoronaVo)
  • Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG (vgl. § 5 CoronaVO) zur Regelung von:
    • Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten
    • Testpflichten
      • in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten
      • in Schulen und Kitas
      • in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern
      • in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen
  • Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten in „Hotspots“ (vgl. § 6 CoronaVO)
  • Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen: Die jeweiligen Stadt- und Landkreise werden ermächtigt, Maßnahmen aus der Hotsportregel durch Verordnung anzuordnen, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis besteht. (vgl. § 7 CoronaVO)
  • Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen zu Absonderungspflichten und zur Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. §§ 8, 9 CoronaVO)
  • Parallelzuständigkeit von Polizeivollzugsdienst und Ordnungsbehörden für Kontrollen (vgl. § 10 CoronaVO)
  • Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen durch die zuständigen Infektionsschutzbehörden aus wichtigem Grund
  • Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 12 CoronaVO)

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 01. Mai 2022.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Aktuelle Corona Maßnahmen für Baden-Württemberg ab 19. März 2022

Die Landesregierung hat 18. März 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft. Hintergrund ist, dass das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen reduziert. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht.

Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. 

Die wesentlichen Neuerungen der Verordnung im Überblick:

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
  • Unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
  • 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
  • Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 02. April 2022.

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Aktuelle Corona Maßnahmen für Baden-Württemberg ab 23. Februar 2022

Die Landesregierung hat am 22. Februar 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 09. Februar 2022. 

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Die Alarmstufe II entfällt.
  • Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
    • Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
    • Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
    • Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
  • In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
  • In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
  • Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
  • Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
    • Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
    • Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
      • Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.
      • Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.
        Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
  • Für Beherbergungsbetriebe entfallen in der Basisstufe die Einschränkungen.
  • Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
    • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
  • Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre
    • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
  • Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen
    • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
  • Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.
  • Bei außerschulischen Bildungsangeboten und in der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angeboten entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.

In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Betreiber*innen/Veranstalter*innen/Dienstleister*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 19. März 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Aktuelle Corona Maßnahmen für Baden-Württemberg ab 09. Februar 2022

Die Landesregierung hat am 09. Februar 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 09. Februar 2022. 

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.
  • Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucherinnen und Besucher zugelassen. Damit setzt Baden-Württemberg einen Beschluss der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um, um in Deutschland möglichst einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen zu erreichen.
    • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
    • Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
    • Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
  • Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher.
    • 50 Prozent Auslastung aber maximal 5.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
    • 50 Prozent Auslastung aber maximal 10.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+
  • In folgenden Bereichen müssen keine Kontaktdaten der Besucher*innen/Kund*innen/Gäste mehr erfasst werden:
    • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
    • Stadt- und Volksfeste
    • Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
    • Bei religiösen Veranstaltungen
    • Beherbergungsbetriebe
    • Gastronomie
    • Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
    • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
    • Messen und Ausstellungen
    • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
    • Körpernahe Dienstleistungen
    • Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
    • Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
    • Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
    • Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
    • Prostitutionsstätten
  • Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 25. Februar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Aktuelle Corona Maßnahmen für Baden-Württemberg ab 28. Januar 2022

Die Landesregierung hat am 27. Januar 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 28. Januar 2022. Für zwei Regelungen gilt ein abweichendes Inkrafttreten.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Der vorübergehend außer Kraft gesetzte Stufenplan gilt wieder.
  • Die Alarmstufe II gilt, wenn der Schwellenwert der Auslastung der Intensivbetten (AIB) (450) und der Schwellenwert der Hospitalisierungsinzidenz (6,0) erreicht/überschritten wird.
  • Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren gilt nun auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.
  • In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
  • In der Alarmstufe I dürfen Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale nicht öffnen. Clubähnliche Veranstaltungen wie öffentliche Fastnachtspartys sind nicht erlaubt.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in der Alarmstufe I:
    • 2G: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
    • 2G+: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
  • Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
    • maximal 3.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G.
    • maximal 6.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G+.
  • Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
  • In Bereichen, für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
  • In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.
  • Bei Prüfungen in der beruflichen Bildung muss in der Warn- und den Alarmstufen eine medizinische Maske getragen werden.
  • Ab dem 14. Februar 2022 gilt bei Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechenden Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften 3G.
  • In der Alarmstufe II sind berufliche Fort- und Weiterbildungen nur erlaubt, wenn diese zwingend notwendig und unaufschiebbar sind.
  • Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz bei den Ausgangsbeschränkungen in der Alarmstufe II wird mit Blick auf die zu verzeichnenden höheren Neuinfektionen bei Omikron von 500 auf 1.500 erhöht (gilt bereits ab dem 27. Januar 2022).

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 25. Februar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Aktuelle Corona Maßnahmen für Baden-Württemberg ab 12. Januar 2022

Die Landesregierung hat am 11. Januar 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 12. Januar 2022.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Die Maßnahmen der Alarmstufe II werden bis zum 1. Februar 2022 „eingefroren“ und bleiben daher – unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz – bestehen.
  • Angepasst wird in der neuen Corona-Verordnung auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln.
  • Zudem gilt die Sperrzeit für die Gastronomie nun von 22.30 Uhr bis 6 Uhr.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 09. Februar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Aktuelle Corona Maßnahmen für Baden-Württemberg ab 27. Dezember 2021

Die Landesregierung hat am 23. Dezember 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 27. Dezember 2021.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:
    • Für geimpfte und genesene Personen gilt:
      • 10 Personen in Innenräumen
      • 50 Personen im Freien.
    • Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
    • Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.
  • FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
  • In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.
  • Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst, d.h. es erfolgt eine Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:
    • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
    • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
    • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.
  • In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Aktuelle Corona Maßnahmen in Baden-Württemberg ab 20. Dezember 2021

Die Landesregierung hat am 17. Dezember 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 20. Dezember 2021.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

 
  • Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:
    • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
    • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
    • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
  • Anpassung der Kontaktbeschränkungen
    • In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
    • In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II
  • Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern).
  • Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.
  • Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
  • In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Aktuelle Corona Maßnahmen in Baden-Württemberg ab 04. Dezember 2021

Die Landesregierung hat am 03. Dezember 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 04. Dezember 2021.

Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das betrifft insbesondere zwei Bereiche:

  • Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden stärker eingeschränkt: In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig und es gilt grundsätzlich eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. Im Profifußball bedeutet das faktisch, dass es Geisterspiele gibt.
  • Für die Gastronomie gilt generell die 2G-Plus-Regel. Das gilt auch für Hotelgastronomie.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.
  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen, gilt 2G plus. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
  • Verschärfung der Zutrittsregelung bei außerschulischer Bildung, VHS-Kursen, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (2G plus).
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. 
  • In der Gastronomie gilt 2G plus. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen dürfen Private an Silvester/Neujahr auch kein Feuerwerk abbrennen.

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Aktuelle Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg ab 24. November 2021

Die Landesregierung hat am 23. November 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 24. November 2021.

Bitte beachten Sie: Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Die neuen Regeln sehen eine zusätzliche vierte Stufe vor (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO). Nach der Basis-, der Warn- und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten ODER ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt.
  • In Alarmstufe II gilt 2G plus künftig bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in Prostitutionsstätten und Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können. Aufgrund der damit verbundenen Herausforderungen für die Veranstaltungsbranche wegen bereits verkaufter Tickets, werden Verstöße in dieser Woche noch nicht verfolgt.
  • Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, u. a. Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen / körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung). Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich. Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.
  • Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:
    • In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen der Kapazität. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen.
    • In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In einer Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.
  • Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmals deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen- und Impfnachweise zu kontrollieren: Bei der Überprüfung der 3G-Nachweise ist ein Lichtbildausweis vom Betreiber zu kontrollieren, zudem ist die Anwendung digitaler Anwendungen (QR-Code-Scanner wie CoVPassCheck-App) vorgeschrieben. D.h. Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden (vgl. § 6a CoronaVO).
  • Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
  • In Gottesdiensten gilt in der Alarmstufe eine Abstandsregel. In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G. Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests. In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen. Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten. Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Ab 22. November 2021 gelten Ausgangsbeschränkungen und Zutrittsverbote für nicht Immunisierte im Ostalbkreis

Der Ostalbkreis ist Spitzenreiter bei den Corona-Neuinfektionen im Land. Die 7-Tage-Inzidenz hat sich innerhalb von zwei Wochen auf 702,2 erhöht, damit fast verdoppelt und liegt deutlich über dem Landesdurchschnitt. Das macht den Ostalbkreis zu einem Corona-Hotspot. Deshalb hat das Sozialministerium Baden-Württemberg jetzt die Landkreisverwaltung angewiesen, durch eine Allgemeinverfügung weitgehende Beschränkungen für nicht Geimpfte und nicht Genesene anzuordnen.
Die Allgemeinverfügung ist hier im vollen Wortlaut und mit Begründung nachzulesen.

Im Einzelnen gelten ab 22. November 2021 folgende Regeln:
 

  1. Weitere, über die Alarmstufe hinausgehende 2G-Zugangsbeschränkungen:
    Der Zutritt zu folgenden Einrichtungen ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern bzw. Kundinnen und Kunden gestattet:
    • Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen im Freien,

    • Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) für externe Personen im Freien, d.h. das Zutrittsverbot gilt für jede Versorgung mit Essens- und Getränkeausgabe in einem Betrieb zum Verzehr in der Kantine an Ort und Stelle,

    • Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von Geschäftsreisenden,

    • Betriebe des Einzelhandels, Ladengeschäfte und Märkte, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen;
      ausgenommen von dieser Zutrittsbeschränkung sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Zur Grundversorgung zählen:
      • Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Konditoreien, Tafeln),
      • Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
      • Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des ÖPNV,
      • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
      • Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,
      • Reinigung, Waschsalons,
      • Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen, Gartenmärkte, Futtermittel- und Tierbedarfshandel

    • Betriebe von körpernahen Dienstleistungen, ausgenommen ist der Zutritt zur Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischen Fußpflege und zu ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen,

    • Sportausübung in Sportstätten im Freien, vgl. § 2 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO Sport des Kultusministeriums und des Sozialministeriums (die Regelungen zu Sportwettkämpfen aus der CoronaVO Sport des Kultusministeriums und des Sozialministeriums bleiben unberührt).

    Für Schülerinnen und Schüler sowie für Personen, die sich nicht impfen lassen können, gelten die vorstehenden Regelungen nicht, d.h. für diese Personengruppen reicht auch weiterhin das Vorliegen eines Schülerausweises, wenn an regelmäßigen Testungen teilgenommen wird, oder ein negativer Schnelltest für den Zutritt zu Einrichtungen aus.

  2. Für nicht-immunisierte Bürgerinnen und Bürger gilt eine Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 bis 5 Uhr, d.h. das Verlassen der Wohnung oder der sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus triftigen Gründen erlaubt; triftige Gründe sind insbesondere:
    • die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

    • der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 6 CoronaVO, d.h. eine Ausnahme von dem Verbot des Aufenthalts außerhalb der Wohnung besteht für die Teilnahme an Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen. Erfasst werden davon z. B. Veranstaltungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der kommunalen Selbstverwaltung (Sitzungen von Gremien, Abstimmungen und Wahlen) und der Rechtspflege (Gerichtstermine, Aussagen bei Staatsanwaltschaft bzw. Polizei),

    • Versammlungen im Sinne des § 12 CoronaVO (Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind),

    • Veranstaltungen zur Religionsausübung im Sinne des § 13 Absätze 1 und 2 CoronaVO,

    • der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,

    • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

    • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,

    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

    • die Begleitung sterbender Personen,

    • unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

    • sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Aktuelle Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg ab 28. Oktober 2021

Die Landesregierung hat am 20. Oktober 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 28. Oktober 2021.

Das bisherigen Regelungen wurden dabei vorrangig um Vorgaben zur Abhaltung von Weihnachtsmärkten ergänzt.

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Land ändert Strategie der Fallermittlung und Kontaktpersonennachverfolgung

COVID-19-Infizierte und deren Kontaktpersonen werden vom Gesundheitsamt Ostalbkreis nicht mehr kontaktiert

 

Im Laufe des Oktobers sind die Corona-Fallzahlen und die Krankenhauseinweisungen von Corona-Patienten wieder stark gestiegen. Auch im Ostalbkreis kamen von Anfang Oktober bis zum 3. November über 2.100 Neufälle hinzu. Angesichts dieser Menge konnte eine telefonische Kontaktaufnahme mit den Infizierten und deren Kontaktpersonen durch das Gesundheitsamt zuletzt nur noch zeitverzögert erfolgen. Seit diesem Mittwoch gilt wegen der hohen Auslastung der Intensivbetten landesweit bereits die Warnstufe.

 

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Ostalbkreises.

Hier finden Sie die Pressermitteilung des Landes Baden-Württembergs.

Aktuelle Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg ab 15. Oktober 2021

Die Landesregierung hat am 13. Oktober 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 15. Oktober 2021.

Das bisherige Stufensystem (Basis-, Warn- und Alarmstufe) bleibt unverändert. Neu ist vor allem das 2G-Optionsmodell:

In der Bassistufe bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den allermeisten Bereichen bestehen, neu ist hier das 2G-Optionsmodell. In der Warn- und Alarmstufe werden die Regeln dann durch eine PCR-Testpflicht bzw. durch Zutritts- und Teilnahmeverbot für ungeimpfte Personen ergänzt (2G).

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Aktuelle Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg ab 16. September 2021

Die Landesregierung hat am 15. September 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 16. September 2021.

Es wurde ein dreistufiges System eingerichtet. In der ersten Stufe (Basisstufe), bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den meisten Bereichen bestehen. In der Warnstufe gibt es dann eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen. In der Alarmstufe gilt für ungeimpfte Personen in einigen Bereichen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (2G).

Die aktuellen Regelungen wurden in einer Übersicht zusammengefasst. Zudem finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hier:Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Aktuelle Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg ab 16. August 2021:

  • Die Landesregierung hat am 14. August 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 16. August 2021.
  • Die bisherigen vier Inzidenzstufen wurden aufgehoben. Stattdessen erfolgt der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen im Innenraum grundsätzlich nur noch unter der Voraussetzung, dass man geimpft, genesen oder getestet ist. Darüber hinausgehende Beschränkungen werden – mit Ausnahme der AHA-Regeln – weitestgehend zurückgenommen.
  • Die aktuellen Regelungen sowie die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung hierzu finden Sie hier.

CoronaVO vom 23.07. 2021 mit Gültigkeit ab 26. Juli 2021

Die Landesregierung hat am 23. Ju1i 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 26. Juli 2021.

Hier finden Sie die Vorgaben "Auf einen Blick".

Corona-Schutzimpfung ab sofort ohne Termin in Aalen (Stand: 22.07.2021)

7-Tage-Inzidenz im Ostalbkreis unter 10; Stand: 06.07.2021

Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Ostalbkreis am heutigen Dienstag, 6. Juli 2021, bei 5,1 und damit den fünften Tag in Folge unter dem Schwellenwert von 10. Grundlage für die Feststellung sind die ausgewiesenen Zahlen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg und nicht mehr die des Robert-Koch-Instituts, nachdem die Bundesnotbremse Ende Juni ausgelaufen ist. Das Landratsamt Ostalbkreis hat deshalb heute die fünfmalige Unterschreitung des Inzidenzwerts 10 amtlich festgestellt und auf seiner Homepage öffentlich bekanntgemacht.
Der Ostalbkreis hat somit nun die Inzidenzstufe 1, also die niedrigste der vier vom Land festgelegten Inzidenzstufen, erreicht. Damit gelten ab Mittwoch, 7. Juli 2021 weitere Lockerungen, die in der Übersicht des Landes mit Stand 5. Juli 2021 zusammengefasst sind:

  • Es dürfen sich maximal 25 Personen treffen - ohne Beschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Haushalten. Geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgezählt. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten nicht.

  • Private Veranstaltungen wie Geburtstage oder Hochzeitsfeiern sind im Freien mit maximal 300 Personen und in geschlossenen Räumen ebenfalls mit max. 300 Personen, aber hierbei müssen die Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sein. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten nicht. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

  • Öffentliche Veranstaltungen wie Theater, Oper, Konzerte oder Flohmärkte sind im Freien mit max. 1.500 Personen zulässig. Bei über 300 Teilnehmenden gilt Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen gilt eine Beschränkung auf max. 500 Personen. Alternativ dürfen max. 30 Prozent der Raumkapazität genutzt werden. Oder es dürfen max. 60 Prozent der Raumkapazität genutzt werden ohne Abstandsgebot, dann müssen aber die Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sein. Generell gilt, dass ein Hygienekonzept vorliegen muss und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

  • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Hochseilgärten oder Schwimmbäder dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen eine unbeschränkte Personenzahl zulassen. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. In der Praxis können sich aus dem Abstandsgebot oder hygienischen Vorgaben Personenbeschränkungen ergeben. Für Schwimmbäder gelten zusätzliche Vorgaben zur Begrenzung der Personen in den Becken.

  • Außerschulische und berufliche Bildung wie VHS oder Jugendkunstgruppen: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenzahl. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

  • Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenzahl. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

  • Gastronomie und Vergnügungsstätten: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

  • Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen gestattet.

  • Einzelhandel: Ohne besondere Regelungen. Es ist ein Hygienekonzept erforderlich.

  • Körpernahe Dienstleistungen: Wenn Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, Wahrnehmung der Dienstleistung nur von Geimpften, Genesenen oder Getesteten. Es ist ein Hygienekonzept erforderlich.

  • Messen: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Im Freien und in geschlossenen Räumen 1 Person je angefangene 3 qm oder ohne Beschränkung der Personenzahl, sofern diese geimpft, genesen oder getestet sind.

  • Beherbergung: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Ansonsten ohne besondere Regelungen.

  • Touristischer Verkehr (wie Schifffahrt, Seilbahnen, touristischer Busverkehr): Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Es gilt "3G" - also geimpft, genesen, getestet. Ohne Beschränkung der Personenzahl.

  • Diskotheken: 1 Person je angefangene 10 qm mit "3G" (geimpft, genesen, getestet). Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

  • Prostitutionsstätten: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Nur mit "3G" - geimpft, genesen, getestet.

  • Sport: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne besondere Regelungen. Für Sportstätten gelten die zusätzlichen Vorgaben der Corona-Verordnung Sport.

  • Wettkampfveranstaltungen im Sport: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Im Freien mit maximal 1.500 Personen, bei mehr als 300 Personen gilt Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen max. 500 Personen oder max. 30 Prozent der Kapazität oder max. 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit "3G" - geimpft, genesen, getestet.


Soweit in den einzelnen Lebensbereichen nicht anders angegeben, gilt generell in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Personen ab 6 Jahre.

Ausnahmen: In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben. Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung haben.

Das Land Baden-Württemberg stellt zu den einzelnen Lebensbereichen bzw. zur Corona-Verordnung eine umfangreiche FAQ-Liste auf seiner Homepage zur Verfügung:
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Sollte der Ostalbkreis die 7-Tage-Inzidenz von 10 an fünf Tagen in Folge wieder überschreiten, würden wieder die Verschärfungen der Inzidenzstufe 2 gelten.

Änderung der Corona-Verordnung der Landesregierung ab 28. Juni 2021

Die Landesregierung hat am 25. Juni 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 28. Juni 2021.

 

Hier finden Sie die Änderungen "Auf einen Blick".

Änderung der Corona-Verordnung der Landesregierung ab 07. Juni 2021

Die Landesregierung hat am 03. Juni 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 07. Juni 2021.

Hier finden Sie die Änderungen "Auf einen Blick"

Änderung der Corona-Verordnung der Landesregierung ab 14. Mai 2021

Die Landesregierung hat am 13. Mai 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 14. Mai 2021.

Hier finden Sie die Änderungen "Auf einen Blick"

Änderung der Corona-Verordnung der Landesregierung ab 03. Mai 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung mit Gültigkeit ab 03.05.2021 angepasst. Diesbezüglich verweisen wir auf folgenden Link der Landesregierung

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

mit weiteren Erläuterungen und Informationen zu Änderungen und Regelungen.

Die Landesregierung hat u. a. folgende Änderung vorgenommen:

  • Die Anforderungen an den Nachweis von COVID-19-Schnelltests werden konkretisiert und klargestellt (§ 4a Absatz 1):
    • Benennung der Stellen und Einrichtungen, die einen Nachweis über das negative Testergebnis ausstellen können (offizielle Teststellen, Arbeitgeber, Anbieter einer Dienstleistung, Schule oder Kindertageseinrichtung).
    • Vornahme und Bescheinigung der Tests durch fachkundige oder in der Anwendung der jeweiligen eingesetzten Tests geschulte Personen.
    • Die zu testende Person kann die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern ein geeigneter Beschäftigter oder ein geeigneter Dritter dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt.

Zudem finden Sie Informationen in den Unterlagen „Auf einen Blick“ und „Liste offen und geschlossen“ jeweils mit Stand vom 01.05.2021.

Corona-Virus im Ostalbkreis - Gemeinsamer Appell des Landrats, aller Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie des Vorstands der Kliniken Ostalb:

Kontakte minimieren – Ansteckungen reduzieren – Kliniken entlasten - Inzidenz für Öffnungen erreichen!

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!

Anfang März des vergangenen Jahres hat das Corona-Virus den Ostalbkreis erreicht. Seitdem beherrscht die weltweite Pandemie unser tägliches Leben und verlangt uns allen vielfältige Einschränkungen ab. Deutschlandweit haben sich inzwischen über 3,3 Mio. Menschen mit dem SARS-Cov-2-Virus und den mittlerweile entstandenen Virus-Varianten infiziert, über 82.000 von ihnen sind an oder mit Corona verstorben.

Ansteckungen nehmen immer mehr zu

Wir durchleben momentan die dritte Infektionswelle und die Infektionszahlen bundesweit, aber auch bei uns im Ostalbkreis, erreichen neue, traurige Rekordwerte. Bereits knapp 340 Menschen sind im Kreis im Zusammenhang mit der Pandemie verstorben, täglich zählen wir mehr Neuinfektionen, wodurch unser Wert für die 7-Tage-Inzidenz inzwischen bei rund 250 liegt – Tendenz steigend.

Kliniken sind voll ausgelastet

Aber nicht nur die Summe der Neuinfektionen binnen sieben Tagen je 100.000 Einwohner muss uns Sorge machen. Mit dem stetigen Anstieg der Infektionszahlen müssen immer mehr Menschen stationär in den Kliniken aufgenommen und behandelt werden. Das hat zur Folge, dass in unseren Häusern, den Kliniken Ostalb in Aalen, Ellwangen und Mutlangen, seit dem vergangenen Wochenende die Intensivbetten fast bis auf den letzten Platz gefüllt sind. Was wiederum bedeutet, dass die Kapazitäten für weitere Notfälle – seien es Corona-Patienten, durch einen Unfall Schwerstverletzte oder andere Notfall-Patienten mit Herzinfarkt oder Schlaganfall - knapp werden. Aus diesem Grund müssen aktuell alle planbare Operationen wie etwa Eingriffe an Hüfte oder Knie in den Kliniken Ostalb verschoben werden.

Neuinfektionen müssen unbedingt gesenkt werden

Unser öffentliches Leben – Bildung, Sport, Kultur, Gastronomie, große Teile des Einzelhandels – sind mittlerweile wegen der rasant gestiegenen Ansteckungen auf nahezu Null heruntergefahren – und dies schon seit fast einem halben Jahr!

Deshalb bitten wir heute ALLE GEMEINSAM im Namen des Ostalbkreises, der Kliniken Ostalb und aller 42 Städte und Gemeinden um Ihre SOLIDARITÄT und Ihre EINSICHT:

Wir haben ein GEMEINSAMES ZIEL, nämlich die deutliche Reduzierung unserer Infektionszahlen, damit wir unser Leben so schnell wie möglich wieder im privaten und im öffentlich Bereich öffnen dürfen!

Ein WEITER SO kann und darf es nicht geben, weil wir sonst einen noch steileren Anstieg der Infektionszahlen erleben werden, der wiederum weitere Einschränkungen nach sich ziehen würde. Dazu gehören Ausgangsbeschränkungen auch tagsüber und durchgängiges Tragen von Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit bei Verlassen des Hauses, was nur noch mit triftigem Grund zulässig wäre.

Deshalb unser dringender APPELL AN SIE ALLE:

  • Minimieren Sie Ihre Kontakte: 1 Haushalt darf sich nur mit 1 weiteren Person treffen!
  • Unterlassen Sie Treffen und Ausflüge in der Gruppe oder mit zwei Familien und mehr!
  • Halten Sie Abstand zu anderen Menschen – mindestens 1,5 Meter - und beachten Sie die Hygienevorschriften!
  • Tragen Sie möglichst überall, wo Maskenpflicht herrscht und nicht ohnehin FFP2-Masken vorgeschrieben sind, FFP2-Masken!
  • Halten Sie sich an die Ausgangbeschränkungen!
  • Nehmen Sie die freiwilligen und kostenlosen Testangebote wahr – egal ob in den Betrieben oder die Bürgertestungen, die jedem einmal pro Woche zustehen! Damit helfen Sie, Infektionen aufzuspüren, die sich noch nicht durch Symptome geäußert haben, und somit eine weitere Verbreitung frühzeitig zu stoppen!

Nur wenn wir alle gemeinsam uns an die Spielregeln halten, können wir es schaffen, Schritt für Schritt die Notbremse zu lockern:

  • Bei dauerhafter 7-Tage-Inzidenz unter 165 dürfen Kinder und Jugendliche wieder in die Kitas und in den Präsenzunterricht an den Schulen.
  • Bei einem Wert unter 150 haben die sonstigen Einzelhändler wieder die Möglichkeit, Click & Meet mit tagesaktuellem Schnelltest anzubieten.
  • Und bei unter 100 würden wir die Regelungen der Bundes-Notbremse hinter uns lassen, die ansonsten verpflichtend bis Ende Juni gelten!

Wir bauen auf Ihre Unterstützung!

Lassen Sie uns nicht über die Corona-Maßnahmen, die uns alle in unserem Alltag beschränken, klagen! Lassen Sie uns vielmehr zusammenstehen, damit wir nicht durch fahrlässiges Verhalten unser wichtigstes Mittel im Kampf gegen Corona selbst unterlaufen: das IMPFEN.

Schon im Juni, also in gut einem Monat, wird voraussichtlich genügend Impfstoff vorhanden sein, damit die bisherige Impfpriorisierung fallen kann und sich noch mehr Menschen impfen lassen können. Wenn wir jetzt den steigenden Infektionen tatenlos zusehen, begünstigen wir die Entstehung und Verbreitung weiterer Virus-Varianten, gegen die dann womöglich die jetzigen Impfstoffe machtlos sein werden. Lassen Sie uns diesen Wettlauf zu unseren Gunsten entscheiden!

Wir bauen auf Ihre Akzeptanz und Einsicht – dennoch haben wir jetzt flächendeckend im Ostalbkreis die Kontrollen verstärkt. Die Städte und Gemeinden überprüfen die Einhaltung der Quarantäne bei Infizierten und Kontaktpersonen und sanktionieren Verstöße, kontrolliert werden zudem Jugendtreffpunkte, Spiel- und Bolzplätze oder Sportanlagen und öffentliche Plätze auf die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und Mindestabstände sowie die Maskenpflicht. Auch die Polizei ist vermehrt unterwegs, um vor allem die Einhaltung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren.

Lassen Sie uns zusammenhalten, um der Pandemie ein baldiges Ende zu setzen!

Bleiben Sie gesund!

Dr. Joachim Bläse, Landrat des Ostalbkreises

Prof. Dr. Ulrich Solzbach, Vorstandsvorsitzender Kliniken Ostalb

Thilo Rentschler, Oberbürgermeister der Stadt Aalen

Richard Arnold, Oberbürgermeister der Stadt Schwäbisch Gmünd

Michael Dambacher, Oberbürgermeister der Stadt Ellwangen

Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte und Gemeinden:

Markus Bareis, Frederick Brütting, Dr. Gunter Bühler, Nikolaus Ebert, Günter Ensle, Stephanie Eßwein, Willi Feige, Willibald Freihart, Marita Funk, Dieter Gerstlauer, Manfred Haase, Edwin Hahn, Christoph Hald, Sabine Heidrich, Wolfgang Hofer, Thomas Häfele, Stefan Jenninger, Armin Kiemel, Rainer Knecht, Markus Knoblauch, Christoph Konle, Thomas Kuhn, Jochen König, Peter Kühnl, Peter Lang, Ralf Leinberger, Ralf Leischner, Raimund Müller, Michael Rembold, Thomas Saur, Adrian Schlenker, Tobias Schneider, Andrea Schnele, Johannes Schurr, Jürgen Stempfle, Klemens Stöckle, Peter Traub, Walter Weber

Änderung des Infektionsschutzgesetz ("Bundesnotbremse") und Anpassung der Corona-Verordnung der Landesregierung

Nachdem das Infektionsschutzgesetz („Bundesnotbremse“) mit Gültigkeit ab 24. April 2021 geändert wurde, hat die Landesregierung die Corona-Verordnung entsprechend angepasst. Diesbezüglich verweisen wir auf folgenden Link der Landesregierung

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

mit weiteren Erläuterungen und Informationen zu Änderungen und Regelungen.

Zudem finden Sie Informationen in den Unterlagen „Auf einen Blick“ und „Liste offen und geschlossen“ jeweils mit Gültigkeit ab 24. April 2021.

Liebe Eltern und Kinder – bitte beachten: Nutzung Sport-, Gummi-, und Skateplatz

Der Betrieb dieser Anlagen ist nur für die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen (z.B. zu zweit)  den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.

Neben den Maßnahmen der Landes-Notbremse gelten ab diesen Mittwoch zusätzliche Beschränkungen

Ostalbkreis stellt Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 200 amtlich fest


Am vergangenen Samstag (17. April 2021) hat der Ostalbkreis den dritten Tag in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten. Deshalb hat die Landkreisverwaltung am heutigen Montag (19. April 2021) das Überschreiten der 200er-Marke amtlich festgestellt. Damit treten die in der Corona-Verordnung des Landes für diesen Fall genannten Maßnahmen ab Mittwoch, 21. April 2021, in Kraft.

Schließung von Schulen und Kitas
Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Präsenzbetrieb von Kindertageseinrichtungen, erlaubnispflichtiger Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte und Horte an der Schule und der Präsenzunterricht an Schulen untersagt ist.
Ausgenommen sind in den Schulen Abschlussklassen, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren sowie die Durchführung von Leistungsfeststellungen, Zwischen- und Abschlussprüfungen. Eine Notbetreuung der Klassen 1 bis 7 in Schulen sowie in den Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen ist zulässig.

Bisher geltende Maßnahmen auch weiterhin gültig bzw. durch Notbremse noch verschärft
Außerdem gelten auch die Maßnahmen, die bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 in der seit diesen Montag in Kraft getretenen Landes-Verordnung genannt sind:

Dies bedeutet:

  1. Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis einschließlich 14 Jahre teilnehmen; Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, die ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
  2. Der Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist für den Publikumsverkehr insgesamt untersagt.
  3. Der Betrieb von Sportanlagen ist nur zulässig für Sport in Form der Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports sowie von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von Ziff. 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
  4. Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt.
  5. Der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbershops ist für den Publikumsverkehr unter der Maßgabe gestattet, dass zur Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a CoronaVO erforderlich ist.
  6. Der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt.
  7. Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig

Für den Einzelhandel gilt:
Die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist untersagt.

Von der Untersagung ausgenommen sind

  1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
  2. Wochenmärkte,
  3. Ausgabestellen der Tafeln,
  4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
  5. Tankstellen,
  6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,
  7. Reinigungen und Waschsalons,
  8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
  9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
  10. der Großhandel und
  11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen und Gartenmärkte.
     

Das heißt, die Öffnung von Bau- und Raiffeisenmärkten ist ab 21. April 2021 untersagt.

Weiterhin Ausgangsbeschränkung nachts
Nach wie vor gilt im Ostalbkreis auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Gemäß der Neufassung der Corona-Verordnung durch das Land muss die Ausgangsbeschränkung im Ostalbkreis so lange bestehen bleiben, bis die 7-Tage-Inzidenz wieder unter 100 gefallen ist.

Was gilt wie lange?
Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz im Ostalbkreis an fünf Tagen in Folge unter 200 liegt, kommen die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes für eine Inzidenz von über 200 nicht mehr zur Anwendung. Das Landratsamt wird die Feststellung einer Unterschreitung des Inzidenzwertes von 200 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer geänderten Regelung unverzüglich ortsüblich bekanntmachen. Ebenso erfolgt eine unverzügliche Feststellung und ortsübliche Bekanntmachung, wenn der Inzidenzwert von 100 unterschritten wird.

Verstärkte Kontrollen
Die Polizei wird die Einhaltung der Vorgaben der Corona-Verordnung, insbesondere was die Maskenpflicht im öffentlichen Raum und die Einhaltung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung betrifft, kontrollieren. „Wir müssen den Kontrolldruck angesichts der rasant steigenden Neuinfektionen erhöhen“, betont Landrat Dr. Joachim Bläse, „deshalb werde ich mich diese Woche auch mit den Kommunen dahingehend abstimmen, dass die ab diesen Mittwoch geltenden verschärften Vorgaben für den Lebensmitteleinzelhandel vor Ort von den Bürgermeisterämtern überprüft werden. Der sonstige Einzelhandel darf nur über „Click&Collect“ verkaufen, deshalb müssen sich auch die Einzelhändler, die geöffnet haben dürfen, ganz besonders an die Hygienekonzepte und die flächenmäßige Begrenzung der Kunden halten!“

Ein gestuftes Vorgehen bei einem örtlich auffälligen Anstieg der Corona-Zahlen will der Kreischef diese Woche noch mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern besprechen. „Wir werden das Infektionsgeschehen in Kommunen mit einer Inzidenz, die 50 Punkte über der Kreisinzidenz liegt, oder mit einer Verdoppelung der Neuinfektionen binnen weniger Tage, noch detaillierter analysieren“, kündigt Bläse an. „Gemeinsam werden wir dann entscheiden, ob und gegebenenfalls welche weiteren Maßnahmen in der betroffenen Kommune ergriffen werden müssen.“ Der Landrat appelliert weiterhin an die Solidarität und die Einsicht der Bürgerschaft, die Beschränkungen mitzutragen und hofft damit auf einen deutlichen Rückgang der Neuinfektionen in den kommenden Wochen.

Verfügung des Kreises auf www.ostalbkreis.de
Wie immer ist die aktuelle Verfügung auf der Website des Ostalbkreises unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht. „Aktuelles zum Coronavirus“, u. a. die aktuellen Infektions- und Impfzahlen im Ostalbkreis, gibt es auf der Startseite.

2. Änderungsverordnung mit Gültigkeit ab 19. April 2021 zur Änderung der 7. CoronaVO der Landesregierung

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um. Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:

  • Schulen:
    • Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
    • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
    • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
    • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.
  • Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
    • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
    • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
      • Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
      • Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
      • Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
      • Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
      • Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
      • Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
      • Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
      • Zur Versorgung von Tieren, beispielsweise Gassi gehen.
      • Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
    • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen. 
    • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich. 
    • Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
    • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden). 
    • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
    • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
  • Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:
    • Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
    • Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.
 

Weitere Informationen können sie der aktuellen Corona-Verordnung mit Gültigkeit ab 19. April 2021 (konsolidierte Fassung) sowie der Übersicht „Auf einen Blick“ mit Stand ab 19. April 2021 entnehmen.

Über 60-Jährige nun impfberechtigt

Ab Montag, 19. April 2021 wird die Impfterminvergabe für alle über 60-Jährigen geöffnet sein.

Aufgrund der zu erwartenden erhöhten Nachfrage durch die weitere Öffnung ruft das Sozialministerium insbesondere alle über 70-Jährigen dazu auf, in den kommenden Tagen Impftermine zu buchen. Eine Terminvereinbarung über den Montag hinaus ist natürlich auch für die über 70-Jährigen weiter möglich.

Weitere Informationen sind der Pressemitteilung des Sozialministeriums zu entnehmen.

Ostalbkreis legt nächtliche Ausgangssperre fest

Da das Infektionsgeschehen immer noch sehr hoch ist und der Inzidenzwert des Ostalbkreises über 150 liegt, wurde eine Allgemeinverfügung für nächtliche Ausgangssperren erlassen. Demnach ist ab Mittwoch, 14.04.2021 der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft im Ostalbkreis in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

 

1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 

2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 5 CoronaVO, 

3. Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO, 

4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO, 

5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, 

6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, 

7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, 

8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, 

9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, 

10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden, 

11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

 

Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung bzw. der Allgemeinverfügung entnehmen.

Kostenlose Corona-Testaktion

Am Donnerstag, 25. März 2021 führt die Gemeindeverwaltung in Kooperation mit der Kirchengemeinde in der Schlierbachhalle ab 17:00 Uhr eine kostenlose Corona-Testaktion durch. Die Testungen selbst übernimmt der DRK Ortsverein Neuler.
Die Testaktion richtet sich an alle Kindergartenkinder sowie die Grundschüler der Brühlschule. Die Teilnahme an der Testaktion ist freiwillig und nur nach vorheriger Anmeldung (Anmeldeschluss: Mittwoch, 24.03.2021, 10:00 Uhr) möglich. 

Mobiles Impfen in Neuler

Mobiles Impfteam kommt in den Sport- und Kulturtreffpunkt Neuler, um Senioren aus vier Gemeinden zu impfen.

Das Mobile Kreisimpfteam führt im Sport- und Kulturtreffpunkt Neuler eine Corona-Impfaktion durch. Es sollen dabei insgesamt 123 über 80-Jährige aus den Gemeinden Neuler (50 Personen), Jagstzell (18), Adelmannsfelden (29) und Rosenberg (26) geimpft werden. „Eine gemeinsame Impfaktion mache für unsere vier Gemeinden Sinn, da man alleine nicht genügend Impfwillige für den Einsatz eines Mobilen Impfteams erreicht hätte“, so Bürgermeisterin Sabine Heidrich. Ihre Bürgermeisterkollegen begrüßen dieses Vorgehen.

Das Landratsamt hat den Sonntag, 28.03.2021 und Dienstag, 30.03.2021 als ersten Impftermin festgelegt. Die Gemeinde Neuler stelle hierfür den Sport- und Kulturtreffpunkt zur Verfügung. Das Impfen beginnt jeweils um 9.30 Uhr und dauert bis ca. 16.00 Uhr. Am Sonntag werden die Senioren aus Neuler und Jagstzell geimpft, am Dienstag sind die Senioren aus Adelmannsfelden und Rosenberg an der Reihe.

Die Mitarbeiter der jeweiligen Rathausteams bereiten die Impfaktion entsprechend vor und haben die konkreten Termine an die Impfwilligen vergeben. Zudem unterstützen Mitglieder des DRK-Ortsverein Neuler das Mobile Impfteam u. a. in der Nachsorge der geimpften Personen. Die Zweitimpfung soll genau sechs Wochen später am 9. bzw. 11. Mai durchgeführt werden.

Corona-Verordnung der Landesregierung mit Gültigkeit ab 22. März 2021

Die aktuelle Corona-Verordnung der Landesregierung mit Gültigkeit ab 22. März 2021 bringt folgende wesentlichen Änderungen:

  • Ausweitung der erweiterten Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) auf die Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
  • Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
  • Zulassung von Wechselunterricht zur Wahrung des Abstandsgebots für die Klassenstufen 5 und 6 sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen.
  • Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse).
  • Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
  • In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.
  • Fahrschulen dürfen auch Aufbauseminare nach§ 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.
 

Hier finden Sie weitergehende Informationen zur Anwendung und Auslegung.

Corona-Maßnahmen auf einem Blick in einem Schaubild zusammengefasst.

Kindergartenschließung aufgrund Corona-Ausbruchsgeschehen

Neben den beiden Kindergärten St. Benedikt und Mutter Teresa in Neuler bleibt auch eine Klasse der Brühlschule durch in Quarantäne befindliche Kinder zuhause. 
Im Rahmen des bisherigen Infektionsgeschehens verzeichnete das Gesundheitsamt Ostalbkreis insgesamt 9 positiv auf Corona getestete Personen. Bei 4 Personen liegt bereits der labortechnische Nachweis der britischen Virus-Variante vor, bei den anderen 5 Personen ist aufgrund Infektionsketten der epidemiologische Verdacht vorhanden. Die labortechnische Bestätigung liegt momentan noch nicht vor. 
Aufgrund der Vorgaben der Corona-Verordnung Absonderung sind in der Folge neben den 9 Infizierten weitere 216 Personen in Isolation bzw. Quarantäne.
Insgesamt sind 57 Haushalte betroffen.

Impfungen mit AstraZeneca auch in Baden-Württemberg gestoppt

Baden-Württemberg hat die Impfzentren im Land aufgefordert, unverzüglich die Impfungen mit dem AstraZeneca-Impfstoff zu stoppen. Aufgrund einer aktuellen Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts setzt die Bundesregierung die Corona-Impfungen mit AstraZeneca vorsorglich aus. 

Hier finden Sie die aktuelle Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg (Stand: 15.03.2021)

Hier finden Sie die aktuelle Pressemitteilung des Landratsamt Ostalbkreis vom 15.03.2021

 

Was bedeutet dies für Ihren Impftermin?

Neue Corona-Verordnung und Öffnungsstrategie bis 28. März 2021

Die 6. Corona-Verordnung berücksichtigt die zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 3. März 2021 beschlossenen Öffnungsschritte. Das Öffnungskonzept umfasst mehrere Stufen, die an die Inzidenzen gebunden sind. Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, die Inzidenzen in den Landkreisen zum Maßstab zu nehmen.

Die Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/. Hier finden Sie auch eine Zusammenfassung über die Änderungen zum 8. März 2021 sowie die Corona-Regeln auf einen Blick und eine Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten.

Dezentrales Impfen in weiteren Städten und Gemeinden im Ostalbkreis noch im März

Landrat Dr. Joachim Bläse: „Einzelhandel im Ostalbkreis kann angesichts der aktuell niedrigen Inzidenz am Montag öffnen!“

Ende kommender Woche startet das dezentrale Impfen im Mutlanger Forum für die Gemeinden des Gemeindeverwaltungsverbands Schwäbischer Wald und die Stadt Lorch. Laut Landrat Dr. Joachim Bläse werden die mobilen Impfteams anschließend in weiteren Kommunen des Ostalbkreises vor Ort impfen. „Damit können wir den Seniorinnen und Senioren über 80 in den weiter vom Aalener Kreisimpfzentrum entfernten Städten und Gemeinden bis Anfang April ein Impfangebot machen!“, freut sich der Landrat darüber, dass der Impfstoff schneller in die Fläche kommen kann, als ursprünglich gedacht.

Weitere Planung für dezentrales Impfen im Ostalbkreis

Bereits in den Kalenderwochen 11 und 12 können in Teilen von Schwäbisch Gmünd (gemeinsames Standortkonzept mit Waldstetten), in Bopfingen/Kirchheim/Riesbürg, in Neresheim und in Stödtlen/Wört weitere Impftermine stattfinden. Neben den mobilen Impfteams des Zentralen Impfzentrums des Robert-Bosch-Krankenhauses in Stuttgart werden auch Impfteams aus dem Aalener Impfzentrum im Einsatz sein. Für KW 13 eingeplant sind Waldstetten, Ellenberg, Rosenberg und Jagstzell, Gschwend sowie Unterschneidheim und Tannhausen. Die Bürgermeisterämter werden alle impfberechtigten Über-80-Jährigen rechtzeitig anschreiben und das Interesse an einer Impfung abfragen, um anschließend fixe Termine zu vergeben. „Alle anderen Kommunen werden zu gegebener Zeit folgen, dort werden die Bürgermeisterämter momentan aber noch keine Abfrage bei den Bürgerinnen und Bürgern starten“, erklärt Bläse. „Wer dort wohnt, profitiert indirekt von freiwerdenden Kapazitäten im Kreisimpfzentrum. Darüber hinaus startet nächste Woche ein weiteres Pilotprojekt des Landes, um die Impfung bei niedergelassenen Ärzten zu erproben. Ziel des Sozialministeriums ist es, womöglich schon im April das Impfen in den Arztpraxen einzuführen.“

Bund-Länder-Beschluss ermöglicht Öffnung des Einzelhandels

Stand 5. März 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz für den Ostalbkreis bei 36 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern. Die Landesregierung hat sich darauf verständigt, bei den inzidenzabhängigen Lockerungsschritten die Inzidenzen in den Landkreisen als Maßstab zu nehmen und nicht die landesweite Inzidenz. Nachdem im Ostalbkreis die 7-Tage-Inzidenz bereits stabil unter 50 liegt, kann hier ab 8. März 2021 der Einzelhandel unter den jetzt schon für den geöffneten Handel geltenden Hygieneauflagen wieder öffnen. Gleiches gilt für Museen, Galerien und botanische Gärten. Auch kontaktfreier Sport im Freien und auf Außensportanlagen ist mit bis zu zehn Personen möglich. Die genaue Umsetzung wird das Land im Laufe des Wochenendes in der Corona-Verordnung regeln.

Der Ostalb-Landrat begrüßt die Entscheidung von Bund und Land, erste inzidenzabhängige Öffnungsschritte zu machen. „Wir alle brauchen eine Perspektive. Dies gilt umso mehr für den Einzelhandel und die Gastronomie“, betont Landrat Dr. Joachim Bläse. „Diese Öffnung muss jedoch mit verstärktem Impfen und kontinuierlichem Testen einhergehen. Eine umfangreiche Infrastruktur für Antigen-Schnelltests haben wir gemeinsam mit Ärzten und Apothekern sowie den DRK-Kreisverbänden und den Maltesern in vier Testzentren kurzfristig geschaffen. Regionale Ansätze sehe ich als Ansporn für die Bevölkerung, sich an die Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie geltende Kontaktverbote zu halten.“

Damit appelliert der Landrat gleichzeitig an alle Bürgerinnen und Bürger, durch ihr Verhalten mit dazu beizutragen, dass weitere Öffnungen bald möglich sind. Weniger sorgt sich Bläse um den Shopping-Tourismus aus anderen Landkreisen: „Ich bin überzeugt, dass niemand die bislang erzielten Erfolge in der Corona-Bekämpfung leichtfertig aufs Spiel setzen will. Der überwiegende Teil der Bürgerinnen und Bürger wird mit Vernunft agieren.“

Mehr Menschen in Baden-Württemberg bekommen ein Impfangebot

Baden-Württemberg beginnt ab sofort, alle Personen bis einschließlich 64 Jahren aus der zweiten Priorität der Empfehlung der Ständigen Impfkommission zu impfen. Zusätzlich können sich Menschen, die in Schulen und Kitas im direkten Kontakt mit Kindern arbeiten, impfen lassen.

Ausführliche Imformationen erhalten Sie auf der Homepage der Landesregierung.

Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg ab 14. Februar 2021

Hier finden Sie eine Übersicht der Regelungen.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Ostalbkreis will Corona-Testkapazitäten zum Schulbeginn ausbauen

Landrat bittet Apotheken und Ärzte um Unterstützung

Seit Beginn der Corona-Pandemie wurde im Ostalbkreis gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Kreisärzteschaften ein Netzwerk zur Durchführung von Corona-Testungen geknüpft. Inzwischen werden in der Abstrichstelle und der Fieberambulanz in der Alten Musikschule in Aalen, anlassbezogen in den ehemaligen Räumen der Stadtwerke in Schwäbisch Gmünd oder auch in Corona-Schwerpunktpraxen von niedergelassenen Ärzten PCR-Tests durchgeführt. Hinzu kommen DRK, Malteser oder Johanniter, die punktuell Antigen-Schnelltests anbieten. Neuerdings dürfen auch Apotheken die Testung mit Antigen-Schnelltests durchführen.

Mit Blick auf den vom Land nach den Faschingsferien geplanten, gestaffelten Schulstart und den Vollbetrieb der Kitas plant die Landkreisverwaltung, die Angebotsstruktur für Schnelltests für Personal in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen deutlich auszuweiten. „Uns ist daran gelegen, dem betroffenen und nach der Teststrategie des Landes berechtigten Personenkreis dezentral, möglichst heimatnah und unkompliziert Antigen-Testungen zu ermöglichen“, erklärt Landrat Dr. Joachim Bläse. „Zudem wollen wir Anlaufstellen für diejenigen Bürgerinnen und Bürger schaffen, die sich als Selbstzahler testen lassen möchten.“

Der Landrat bittet deshalb alle Apothekerinnen und Apotheker im Kreis, die Interesse haben, diesen Testservice anzubieten, sich beim Landratsamt Ostalbkreis zu melden. In Absprache mit den beiden Kreisärzteschaften können sich auch interessierte niedergelassene Ärzte, die solche Testungen in ihren Praxen durchführen möchten, entweder bei den Kreisärzteschaften oder beim Landratsamt melden.

 

Kontakt bei der Landkreisverwaltung:
Landratsamt Ostalbkreis
Dezernat für Arbeit, Jugend, Soziales und Gesundheit
Frau Mayr
Tel. 07361 503-1406
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Lockdown bis 07. März 2021 verlängert

Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 11. Februar 2021 in Kraft.

Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) hat die bisher geltenden Ausgangsbeschränkungen per Eilentscheidung ab Donnerstag, 11.02.2021 aufgehoben. Der VGH hat seine Entscheidung u. a. mit der stark gesunkenen Zahl der Neuinfektionen in Baden-Württemberg begründet. Je nach Inzidenzwert sollen zukünftig regionale Regelungen getroffen werden. Weitere Informationen können der Pressemitteilung des Staatsministeriums entnommen werden.

Aufgrund dessen hat das Land Baden-Württemberg die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am 11.02.2021 in Kraft. 

Fahrten zu Impfzentren für Menschen mit eingeschränkter Mobilität

Die Krankenkassen in Baden-Württemberg und das Ministerium für Soziales und Integration haben sich auf Regelungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die nicht selbständig zu einem der Impfzentren gelangen können, geeignet. Demnach kann jeder, der auch heute schon beispielsweise Fahrten zum Hausarzt von der Krankenkasse bezahlt bekommt, auch für den Weg zum Impfzentrum die Möglichkeit einer sogenannten Krankenfahrt nutzen.

In diesen Fällen sollte grundsätzlich eine ärztliche Verordnung vorliegen, die beim Hausarzt auch telefonisch erfragt werden kann.
In der ersten Gruppe der Impfberechtigten sind u. a. Menschen, die älter als 80 Jahre sind.

Neue Corona-Verordnung und Regelungen für den Lockdown bis 14.02.2021

Das Land hat die Regelungen zum verlängerten bundesweiten Lockdown in die neue Corona-Verordnung eingearbeitet. Ab dem 25.01.2021 bis zum 14.02.2021 wurde zu den bereits bestehenden Regelungen in Baden-Württemberg (u. a. Ausgangsbeschränkung) auch das Tragen einer medizinischen Maske für verschiedene Bereiche beschlossen.

Übersicht Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg vom 25.01.2021 bis 14.02.2021

Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen und Aktivitäten

Neue Corona-Verordnung vom 30.01.2021

Hier finden Sie nähere Informationen, sowie Fragen und Antworten auf der Seite des Landes Baden-Württembergs.

Derzeit keine Impftermine verfügbar (Stand: 21.01.2021)

In den nächsten 3 Wochen gibt es keine Impftermine. Die Landkreisverwaltung informiert die Öffentlichkeit wieder, wenn Termine zur Verfügung stehen.

Corona-Maßnahmen bis 14.02.2021 verlängert

Der Corona-Shutdown wird bis zum 14. Februar verlängert. Zusätzlich gilt eine neue Maskenpflicht in ÖPNV und Einzelhandel.
Näheres wird in der Corona-VO des Landes in den nächsten Tagen geregelt.
Hier finden Sie den Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021

Die Maßnahmen im schnellen Überblick:

Kreisimpfzentrum (KIZ) im Ostalbkreis startet am 22.01.2021

Rund 50 Kreisimpfzentren nehmen landesweit am kommenden Freitag (22.01.2021) den Betrieb auf, darunter auch das KIZ des Ostalbkreises in der Aalener Ulrich-Pfeifle-Halle.

Wer zum Personenkreis mit höchster Priorität nach der Corona-Impfverordnung des Bundes gehört, kann ab Dienstag, 19. Januar 2021 einen Impftermin im KIZ des Ostalbkreises vereinbaren. Dies ist telefonisch über die zentrale Nummer 116 117 oder über die Website www.impfterminservice.de möglich.

 

„Schon seit Silvester sind mobile Impfteams des Zentralen Impfzentrums aus Stuttgart in Altenpflegeeinrichtungen im Ostalbkreis unterwegs. Wir freuen uns, dass wir jetzt auch unser eigenes Impfzentrum hochfahren können. So können wir in der Ulrich-Pfeifle-Halle Corona-Impfungen anbieten und gleichzeitig unsere eigenen mobilen Impfteams vor Ort in die Altenpflegeheime schicken“, sagt Landrat Dr. Joachim Bläse zum Start des KIZ. Die Freude über den Impfbeginn im KIZ wird allerdings dadurch getrübt, dass die Landkreise nur alle 14 Tage mit Impfstoff versorgt werden und jeweils nur eine relativ geringe Menge erhalten. Deshalb kann auch nur eine begrenzte Zahl an Impfterminen vergeben werden.

 

Wer ist impfberechtigt? - Berechtigung wird vor Ort im KIZ überprüft

Zum impfberechtigten Personenkreis mit der höchsten Priorität gehören:

 
  • Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  • Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren,
  • Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin
 

Die Landkreisverwaltung appelliert an alle, nur dann einen Impftermin zu buchen, wenn tatsächlich eine Berechtigung nach der Impfverordnung vorliegt. Vor Ort im Kreisimpfzentrum wird dies überprüft, insbesondere muss ein Ausweis vorgelegt werden. Angesichts der anfangs ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehenden Termine sollten diese nicht ohne Not von nicht Berechtigten blockiert werden.

 

Betreutes Wohnen an Altenpflegeeinrichtungen kann jetzt mitgeimpft werden

Bewohner und Beschäftigte von Altenpflegeeinrichtungen brauchen allerdings keinen Termin im Kreisimpfzentrum buchen, denn sie werden von den mobilen Teams der Impfzentren aufgesucht. Ganz aktuell hat das Sozialministerium des Landes auch entschieden, dass impfberechtigte Bewohner aus einem Betreuten Wohnen, das einer Altenpflegeeinrichtung räumlich angegliedert ist und zum selben Gebäudekomplex gehört, mit den Bewohnern der Einrichtung zusammen geimpft werden können. „Ich bin froh, dass sich das Land nun dazu entschieden hat, dann dies führte zu vielen Härtefällen und war in der Sache nicht nachvollziehbar“, begrüßt Dr. Bläse die Neuerung, über die das Landratsamt diesen Donnerstagabend informiert wurde.

 

Keine schriftliche Einladung des Landratsamts an Impfberechtigte - Kassen sollen Fahrtkosten zum KIZ übernehmen

Alle anderen genannten Impfberechtigten müssen sich selbst um einen Impftermin bemühen und werden von der Landkreisverwaltung nicht schriftlich zum Impfen eingeladen. „Diese falsche Annahme kursiert leider immer noch“, erklärt der Landrat und bittet alle Angehörigen, Nachbarn oder Bekannte darum, vor allem ältere Mitbürger bei Bedarf bei der Reservierung eines Impftermins zu unterstützen.

 

Dass vor allem die selbständige Anfahrt ans Kreisimpfzentrum nach Aalen für viele ältere Impfberechtigte ein großes Hindernis darstellt, haben die Krankenkassen inzwischen erkannt. So empfiehlt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen diesen nun, die Kosten für eine vom Hausarzt verordnete Fahrt mit dem Taxi oder sogar einen Krankentransport zu übernehmen. Bei Fragen zur Kostenübernahme empfiehlt die Landkreisverwaltung, sich an die eigene Krankenkasse zu wenden.

 

Wie viel Impfstoff erhält der Ostalbkreis und wie wird dieser verimpft?

Nach Informationen des Sozialministeriums Baden-Württemberg erhält der Ostalbkreis alle 14 Tage so viele Flaschen BioNTech-Impfstoff, dass daraus 1.170 Einzelimpfdosen gewonnen werden können. Davon wird entsprechend einer vom Ministerium empfohlenen Quotierung über zwei mobile Impfteams des Kreisimpfzentrums ein großer Teil für die Impfaktion in den Altenpflegeeinrichtung verwendet. 24 Heime werden vom Zentralen Impfzentrum Stuttgart geimpft, 28 Einrichtungen von den mobilen Impfteams des Ostalbkreises. Weitere Impfdosen werden für Klinik-Beschäftigte in Notaufnahmen sowie Corona-Isolier- und -intensivstationen und für Personal der Rettungsdienste vorgehalten. Somit können knapp 300 Impfberechtigte je Woche im Kreisimpfzentrum in der Ulrich-Pfeifle-Halle geimpft werden. Die Belieferung der Landkreise mit Impfstoff im 2-Wochen-Turnus soll für die nächsten sechs Wochen gelten.

 

„Wir sind sehr bemüht, die geringen Impfstoffmengen bestmöglich an die Impfberechtigten zu verteilen und zügig zu verimpfen. Besonders wichtig ist uns mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit und die schwierigen Transport- und Lagerbedingungen, dass keine einzige Impfdosis vergeudet wird“, betont Landrat Dr. Joachim Bläse.

  

Entwicklung der Corona-Infektionen im Ostalbkreis

Zum Stand 14.01.2021, 24:00 Uhr, meldet die Landkreisverwaltung folgende Zahlen:

- Neuinfektionen gesamt seit Beginn der Corona-Pandemie: 8.089 (+ 101 zum Vortag)

- Davon wieder genesen: 7.098

- Todesfälle: 154

- Aktive Fälle: 837

- 7-Tage-Inzidenz: 179

 

Der Krisenstab im Landratsamt unter Vorsitz des Landrats analysiert und bewertet regelmäßig die Entwicklung der Neuinfektionen sowohl hinsichtlich ihrer räumlichen Verteilung als auch der betroffenen Altersgruppen und etwaigen Clustern in Einrichtungen. Dabei ist festzustellen, dass die Weihnachtsfeiertage und Silvester das Infektionsgeschehen deutlich beschleunigt haben. Die meisten Neuinfektionen sind in den vergangenen 14 Tagen bei den 20- bis 30-Jährigen, den 50- bis 60-Jährigen und den Über-80-Jährigen zu verzeichnen. Über 80 Prozent aller Neuinfektionen der vergangenen zwei Wochen betreffen Menschen außerhalb von Einrichtungen, die übrigen Infizierten leben in Altenpflegeeinrichtungen. Grundsätzlich handelt es sich trotz Lockdown weitgehend um diffuses Infektionsgeschehen quer durch den gesamten Kreis und alle Bevölkerungsschichten unabhängig von Geschlecht, Ethnie oder Kulturkreis. In einzelnen Kommunen, in denen jüngst ein rapider Anstieg der Infektionszahlen stattfand, lässt sich dies auf Corona-Ausbrüche in Einrichtungen zurückführen.

 

Die Situation in den drei Häusern der Kliniken Ostalb bleibt angespannt, aber noch beherrschbar. Die Beschäftigten in den COVID-Isolier- und -Intensivstationen betreuen derzeit 80 Patientinnen und Patienten, darunter auch beatmete Schwerstfälle. „Dies ist für das Klinik-Personal sowohl physisch als auch psychisch enorm belastend“, weiß Landrat Dr. Bläse, der sich persönlich in den Kliniken ein Bild von der Lage gemacht und mit den Beschäftigten gesprochen hat.

 

Abstands- und Hygieneregeln weiterhin einhalten und Regelungen des Lockdown beachten

„Die Corona-Pandemie hat uns auch weiterhin fest im Griff! Die allmählich anlaufenden Impfungen geben uns allen endlich eine Perspektive. Wir müssen uns aber darauf einstellen, dass wir noch viele Wochen und Monate die geltenden Abstands- und Hygieneregeln beachten müssen. Lassen Sie uns weiterhin durchhalten, bis wir alle, die sich freiwillig impfen lassen wollen, auch impfen können“, so der Appell des Landrats, der gleichzeitig alle Bürgerinnen und Bürger ermutigt, sich auch tatsächlich impfen zu lassen, sobald genügend Impfstoff zur Verfügung steht.

 

Wie kommt man zum Kreisimpfzentrum?

Adresse und Anfahrt:

Kreisimpfzentrum (KIZ) Ostalbkreis

Ulrich-Pfeifle-Halle

Parkstraße 15

73430 Aalen

 

Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr ab Hauptbahnhof Aalen:

  • ZOB Aalen, Bussteig 2, Buslinie 31 (OVA) bis zur Haltestelle Greut
    Von der Haltstelle „Greut“ ca. 280 m Fußweg bis zum Kreisimpfzentrum. Der Bus verkehrt werktags tagsüber halbstündlich ab ZOB.
     
  • Die ca. 500 m von der Ulrich-Pfeifle-Halle entfernte Bushaltstelle Stadthalle/Limesmuseum ist werktags tagsüber im 20-Minuten-Takt an den ZOB mit mehreren OVA-Linien angebunden.
     
  • Verbindungssuche über die elektronische Fahrplanauskunft www.efa-bw.de

Bundesweiter Lockdown bis 31. Januar 2021 verlängert

Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich darauf verständigt, die geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu verlängern und teilweise auch zu verschärfen. Nach den Beratungen betonte die Bundeskanzlerin, dass es Ziel bleibe, die 7-Tage-Inzidenz auf unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken.

Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Homepage der Bundesregierung
Homepage der Tagesschau

Neue Corona Verordnung 16.12.2020 bis 10.01.2021

Das Land hat die Regelungen zum bundesweiten Lockdown in die neue Corona-Verordnung eingearbeitet. Ab dem 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 gelten zu den bereits bestehenden Regelungen in Baden-Württemberg (u. a. Ausgangsbeschränkung) folgende weitere Einschränkungen:
 
Schulen und Kitas
Schulen und Kitas wurden vorzeitig schon am 16. Dezember geschlossen. Für Eltern, deren Eltern an ihrem Arbeitsplatz unabkömmlich sind, wurde eine Notbetreuung organsiert.
 
Einzelhandel
Der Einzelhandel muss ab dem 16. Dezember weitgehend schließen. Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich.
Nicht betroffen von der Schließung sind:

  • der Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (z.B. Hofläden)
  • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten
  • Banken und Poststellen
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • der Weihnachtsbaumverkauf
  • der Großhandel
 

Weihnachten
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember wird es weiter Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern geben. Änderungen je nach Entwicklung der Infektionslage vorbehalten.
Möglich sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis.
Der engste Familienkreis bedeutet:
Angehörige desselben Haushaltes, Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner/innen und Partner/innen, Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu. Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben.
 
Silvester
Der Verkauf sowie das Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist generell verboten. Die geltenden Ausgangsbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel.

 

Die FAQ des Landes finden Sie hier

Bundesweiter Lockdown vom 16.12.2020 bis 10.01.2021

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 einen bundesweiten Lockdown durchzuführen. Lediglich zu Weihnachten gelten gesonderte Regelungen.

Hier erhalten Sie ausführliche Informationen:
Homepage der Bundesregierung
Homepage der Tagesschau

Hier finden Sie den Beschluss von Bund und Ländern vom 13.12.2020.