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Neulerengagiert.lebenswert.menschlich.

Stiftung - Satzungsänderung genehmigen lassen

Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs notwendig sind.

Dabei müssen sie den Stiftungszweck erhalten und den Willen des Stifters beachten.

Die stiftende Person sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen schon bei der Errichtung der Stiftung festlegen.

Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Wille der stiftenden Person auch über den Tod hinaus gewährleistet. Die stiftende Person kann einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Verfahrensablauf

Sie müssen die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.

Hinweis: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.

Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.

Fristen

keine

Unterlagen

geänderte Satzung der Stiftung

Kosten

keine, wenn auch für die Anerkennung der Stiftung keine erhoben werden

Sonstiges

Auch die Stiftungsbehörde kann die Satzung einschließlich der Bestimmungen über den Zweck der Stiftung ändern, wenn

  • dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse geboten ist und
  • die zur Satzungsänderung befugten Stiftungsorgane die erforderliche Änderung nicht vornehmen oder
  • die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu Satzungsänderungen nicht befugt sind.

Solange die stiftende Person lebt, muss diese der Satzungsänderung zustimmen.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)

Freigabevermerk

  • 07.12.2022 Innenministerium Baden-Württemberg