Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen
Wenn Sie bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 umgehen, ohne diese zu zünden, müssen Sie den Umgang anzeigen.
Airbag- und Gurtstraffereinheiten enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag- und Gurtstraffereinheiten dürfen nur von sachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden. Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal – das heißt mit "eingeschränkter Fachkunde" - erfolgt. Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Unterlagen
Für die Anzeige des Umgangs mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten werden die folgenden Informationen benötigt:
- Angaben zur anzeigenden Person beziehungsweise zum anzeigenden Unternehmen
- Nachweise der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage der Bescheinigungen über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung für die betroffenen Mitarbeitenden
Kosten
Die Kosten richten sich nach der örtlichen Satzung Ihrer Stadtverwaltung beziehungsweise des Landratsamtes.
Bearbeitungsdauer
Keine, da Anzeige.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich die Betriebsstätte befindet.
Sonstiges
Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.
Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter: Einheitlicher Ansprechpartner/Einheitliche Stelle - Serviceportal Baden-Württemberg.
Rechtsgrundlage
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 7 Erlaubnis
- § 14 Anzeigepflicht
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 4 Absatz 2
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
Sprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“
Zuständigkeit
Die für den Sitz der Betriebsstätte örtlich zuständige Kreispolizeibehörde
- in Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
14.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg