Dienstleistungen: Gemeinde Neuler

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Neulerengagiert.lebenswert.menschlich.

Wohnungsbau - Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen

Unternehmen und Privatpersonen können im Rahmen des Förderprogramms Wohnungsbau BW eine Förderung für folgende Vorhaben erhalten:

  • Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums; das gilt auch für ambulantes betreutes Wohnen für Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit schweren Behinderungen,
  • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum und
  • Begründung beziehungsweise Fortführung von Miet- und Belegungsbindungen an bezugsfertigen Mietwohnungen.

Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei

  • energetischer Optimierung bzw. energetischer Sanierung und/oder
  • Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums.

Die Förderung erfolgt durch zeitlich begrenzte zinslose Darlehen sowie durch Zuschüsse. Eine Kombination mit zielverwandten Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist ausgeschlossen, sofern die Zuwendungen nach dem Förderprogramm Wohnungsbau ganz oder teilweise in Form eines zinsverbilligten Darlehens erfolgt. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist unzulässig.

Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten mit niedrigerem Einkommen gebunden (Belegungsbindung) und ist dem Mieter oder der Mieterin während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).

Verfahrensablauf

Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.

Achtung: Sie können mit dem Vorhaben nach Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags bei der zuständigen Stelle auf eigenes Risiko beginnen. Maßgeblich ist das Datum des Posteingangsstempels. Bei einem zulässigen vorzeitigen Vorhabensbeginn gelten die Vergabevorschriften ab Zulassung.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, soweit er nicht durch die Förderzusage der L-Bank begründet wird.

Fristen

keine

Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Vordruck 9023 beziehungsweise 9027 auf der Homepage der L-Bank.

Kosten

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Zuständigkeit

  • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
  • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.06.2020 freigegeben.