Ergänzungsschulen im Bereich der Kultusverwaltung - Staatliche Anerkennung und Abnahme von Prüfungen beantragen
Mit der staatlichen Anerkennung darf die Ergänzungsschule nach den Prüfungsvorschriften Prüfungen abhalten und Zeugnisse mit dem Hinweis auf die staatliche Anerkennung erteilen.
Eine Anerkennung gilt in der Regel unbefristet.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die staatliche Anerkennung der Ergänzungsschule schriftlich. Fügen Sie dem Antrag einen Entwurf der Prüfungsordnung bei. Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.
Das Regierungspräsidium prüft die vorgelegte Prüfungsordnung und bittet, falls nötig, um eine Nachbesserung. Bestehen weitere klärungsbedürftige Punkte, wendet sich das Regierungspräsidium an Sie und versucht, gemeinsam mit Ihnen die noch offenen Punkte zu klären.
Danach leitet es den Antrag mit seiner Stellungnahme an das Kultusministerium zur Entscheidung weiter.
Erkennt das Kultusministerium die Schule an, erhalten Sie von dort einen schriftlichen Anerkennungsbescheid.
Im Anerkennungsbescheid wird die Prüfungsordnung nicht erwähnt.
Fristen
Für die staatliche Anerkennung der Prüfungen: rechtzeitig vor Abnahme der Prüfungen
Unterlagen
Entwurf einer Prüfungsordnung
Kosten
- staatliche Anerkennung: EUR 300,00 bis 1.000
- Genehmigung der Prüfungsordnung: EUR 150,00 bis 1.000
Sonstiges
Eine Ergänzungsschule darf auch ohne staatliche Anerkennung Prüfungen abnehmen und Zeugnisse ausstellen. Die Zeugnisse dürfen jedoch keinen Zusatz enthalten, der auf eine staatliche Anerkennung hinweist.
Rechtsgrundlage
- § 15 Privatschulgesetz (PSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 2 Absatz 1 Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Aufsichtsbehörde)
- Nr. 17 Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 17.2 und 17.6 Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis)
Zuständigkeit
Das Kultusministerium Baden-Württemberg
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
02.11.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg