Dienstleistungen: Gemeinde Neuler

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Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen

Wenn Sie bereits Tätigkeiten mit Krankheitserregern angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

  • wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.

Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen.

Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob

  • Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder
  • sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

Fristen

unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit

Unterlagen

  • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
  • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan, Raumplan)

Kosten

je nach Aufwand zwischen 50,00 EUR und 2.000,00 EUR.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • § 50 Veränderungsanzeige

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Tübingen

Freigabevermerk

29.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg