Dienstleistungen: Gemeinde Neuler

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Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten anmelden

In der Regel dürfen Sie als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender an jeder Messe, Ausstellung oder jedem Markt teilnehmen. Der Veranstalter kann aber die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen interessierte Personen ausschließen, vor allem wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.

Verfahrensablauf

In der Regel müssen Sie sich zur Teilnahme an der Veranstaltung anmelden. Die Anmeldeformalitäten können jedoch von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlich sein. Viele Veranstalter bieten Anmeldeformulare an.

Tipp: Nähere Informationen zum Zulassungsverfahren und zu den (öffentlich-rechtlichen oder vertragsrechtlichen) Teilnahmebedingungen finden Sie in der Regel in den Veranstaltungsbedingungen, die vom Veranstalter veröffentlicht werden.

Fristen

Für jede Veranstaltung gelten unterschiedliche Anmeldefristen. Diese erfahren Sie direkt beim Veranstalter.

Unterlagen

Welche Unterlagen Sie mit Ihrer Anmeldung einreichen müssen, ist von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlich. Klären Sie die Frage der notwendigen Nachweise direkt mit dem Veranstalter.

Kosten

Für die Teilnahme an einer Veranstaltung fallen unterschiedliche hohe Gebühren an (z.B. Mietgebühren für Standplätze). Erkundigen Sie sich beim Veranstalter.

Sonstiges

Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten auf Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen und Märkten), beispielsweise als Makler, als Finanzanlagenvermittler oder als Versicherungsberater, gelten bestimmte Vorschriften der Gewerbeordnung zum stehenden Gewerbe entsprechend; sie betreffen beispielsweise eine Berufshaftpflichtversicherung oder Pflichten bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes.

Zuständigkeit

der Veranstalter

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.10.2019 freigegeben.