Stiftung - als rechtsfähig anerkennen lassen
Jede natürliche oder juristische Person kann eine Stiftung errichten. Auch mehrere Personen gemeinsam können eine Stiftung errichten.
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stiftungsbehörde, wenn Sie Fragen haben zu:
- Gründung einer rechtsfähigen Stiftung
- Anerkennungsverfahren
- Art und Umfang der Antragsunterlagen
Das Gleiche gilt, wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung der Stiftungssatzung, z.B. hinsichtlich der Zwecksetzung oder hinsichtlich der Stiftungsorganisation benötigen.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung müssen Sie schriftlich beantragen. Es genügt ein einfaches Anschreiben.
Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung.
Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.
Mit der Anerkennung wird die Stiftung rechtsfähig und kann danach selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.
Fristen
Keine
Unterlagen
- Stiftungsgeschäft (dreifach)
- Stiftungssatzung (dreifach)
- Vermögensnachweis (z.B. Bankbestätigung)
- Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
- gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
- bei Vereinen: zusätzlich Auszug aus dem Vereinsregister
Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich an die jeweils zuständige Stiftungsbehörde.
Kosten
Nur, wenn die Stiftung nicht ausschließlich kommunalen oder steuerbegünstigten Zwecken dient.
Hinweis: Die Veröffentlichung der Anerkennung der Stiftung im Staatsanzeiger wird von der Stiftungsbehörde veranlasst. Hierfür entstehen Kosten, die vom Staatsanzeiger direkt bei der Stiftung erhoben werden.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Stiftung an.
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
- §§ 80 - 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Stiftungen)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- §§ 51 - 68 Abgabenordnung (AO) (Steuerbegünstigte Zwecke)
- weitere steuerrechtliche Vorschriften, die Sie gegebenenfalls bei der Finanzverwaltung erfragen müssen
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Hinweis: Wenn das Land Stifter oder Mitstifter ist oder die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet wird, ist die Stiftungsbehörde das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.
Vertiefende Informationen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
- 07.12.2022 Innenministerium Baden-Württemberg