Datenschutzbeauftragten bestellen und Bestellung anzeigen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine) müssen unter Umständen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten bestellen und der zuständigen Stelle mitteilen.
Sie können sowohl eine natürliche Person im Unternehmen als auch eine natürliche Person von außerhalb bestellen (externe Datenschutzbeauftragte).
Die Datenschutbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte muss
- für die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz sorgen,
- die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme überwachen,
- die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen schulen (z.B. schriftlich, durch Schulungsveranstaltungen oder bei Dienstbesprechungen),
- die automatisierten Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, vorab kontrollieren (Vorabkontrolle),
- Allen auf Antrag die Angaben über Verfahren automatisierter Verarbeitungen in geeigneter Weise zur Verfügung stellen und
- Beschwerden von Betroffenen nachgehen. Das können z.B. Mitarbeitende des Unternehmens oder Kundschaft sein, die meinen, durch die Verarbeitung ihrer Daten in ihren Rechten verletzt zu werden.
Datenschutzbeauftragte sind der Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt. Sie sind auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Achtung: Wenn Sie die Bestellung vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen, müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen. In Einzelfällen sind auch höhere Beträge möglich.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen.
Anschließend müssen Sie die Bestellung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich oder online mitteilen.
Fristen
innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmens
Unterlagen
keine
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vertiefende Informationen
Informationen zur EU-Datenschutz-Grundverordnung:
- "Was muss Ihr Unternehmen tun?" Infografik der Europäischen Kommission
- "Sechs Schritte für die DGVO" der Handwerkskammer Stuttgart
- Checkliste zur Datenschutz-Grundverordnung der IHK Stuttgart
- Online-Test zur Selbsteinschätzung "Auf dem Weg zur EU-DGVO"
- Häufig gestellte Fragen zur neuen Datenschutzgrundverordnung
- Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern
Weitere Informationen:
- Zweiteiliger Praxisratgeber "Datenschutz-Beauftragte"
- Musterformular für die Bestellung des Datenschutzbeauftragten der Industrie- und Handelskammer Stuttgart.
Verwandte Lebenslagen
- Datenschutzregister, Datenschutzbeauftragter Datenschutzregister, Datenschutzbeauftragter
- Technische und organisatorische Maßnahmen Technische und organisatorische Maßnahmen
- Datenschutz bei der Datenträgervernichtung Datenschutz bei der Datenträgervernichtung
- Schutz der eigenen Daten Schutz der eigenen Daten
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 05.09.2019 freigegeben.