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Visum für Au-pair-Beschäftigte beantragen

Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt.

Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann die Einreise erleichtert sein.

Kein Visum für die Einreise benötigen:

  • Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger oder Staatsangehörige aus Norwegen, Liechtenstein oder Island sind.
  • Staatsangehörige der Schweiz. Sie müssen aber nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Meldebehörde anzeigen.
  • Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der folgenden Staaten sind:
    • Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika
    • Sie müssen aber nach der Einreise in Deutschland innerhalb von 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Achtung: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beschränkt.
Während des Touristenaufenthalts dürfen Sie nicht arbeiten, auch nicht als Au-pair-Beschäftigte.

Verfahrensablauf

Den auf Sie zutreffenden Aufenthaltstitel (nationales Visum) müssen Sie mit dem jeweiligen Formular schriftlich beantragen.

Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der deutschen Auslandsvertretung.
Sie stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung.

Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.

Fristen

Stellen Sie Ihren Antrag möglichst früh.

Unterlagen

  • Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie
  • Reisepass (und eventuell eine Kopie des Reisepasses)
  • Vertrag mit der Vermittlungsagentur in Deutschland beziehungsweise Vertrag mit der Gastfamilie (Au-pair-Vertrag)

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich vorab an die deutsche Auslandsvertretung.

Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels.
Einzelheiten finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.

Bearbeitungsdauer

je nach Aufenthaltstitel: mehrere Wochen oder Monate

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

  • § 6 Absatz 3 Nationales Visum

Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
  • § 41 Absatz 1 Einreise ohne Visum

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV):

  • § 12 Au-pair-Beschäftigung

Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU):

  • § 2 Freizügigkeit, Einreise und Aufenthalt ohne Visum

Zuständigkeit

die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat), in deren Amtsbezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

01.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg