Straußwirtschaft - Betrieb anzeigen
Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen.
Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.
Verfahrensablauf
Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich oder in elektronischer Form tun.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name der Betreiberin oder des Betreibers mit ladungsfähiger Adresse,
- Ort und Zeitraum des Ausschanks,
- hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben oder Äpfel stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben oder Äpfel gekeltert worden sind und der Wein oder Apfelwein ausgebaut worden ist.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs vornehmen.
Unterlagen
Anzeige mit den oben aufgeführten Angaben
Kosten
Die Erhebung von Gebühren und die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise nach der Gebührenverordnung des Landratsamts.
Sonstiges
Weitergehende Informationen finden Sie in einem Factsheet des Wirtschaftsministeriums.
Rechtsgrundlage
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):
- § 5 Straußwirtschaften
Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist ab dem 1.1.2026 die Gaststättenbehörde.
Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Straußwirtschaft betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
04.03.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg