Förderung für elektrische betriebene Taxis, Mietwagen, gebündelte Bedarfsverkehre oder Carsharing-Fahrzeuge beantragen
Sie sind ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen, Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs nach dem Personen-beförderungsgesetz oder Carsharing-Unternehmen und setzen neue, erstzugelassene vollelektrische Elektrofahrzeuge in einem Bereitstellungsbezirk in Baden-Württemberg ein?
Dann können Sie eine Förderung der Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für E-Fahrzeuge der EG- Fahrzeugklassen M1 und N1 beantragen.
Sie erhalten einen Zuschuss in Form eines Festbetrags in Höhe von bis zu 3.000 € bei gekauften und 1.000 € pro Jahr für maximal drei Jahre bei geleasten Elektrofahrzeugen.
Verfahrensablauf
Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie bitte elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Antragsformular.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung bei.
Bitte füllen Sie für jedes Fahrzeug einen eigenen Antrag aus.
Sie können die Anträge fortlaufend einreichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Eingang der Anträge verteilt. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei uns eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels.
Wir zahlen die Zuwendung in einer Summe aus, wenn Sie den Verwendungsnachweis, den Kauf- oder Leasingvertrag, den Nachweis der Zulassung in Baden-Württemberg sowie eine Kopie der aktualisierten Genehmigungsurkunde, aus der auch das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgeht, für das geförderte E-Fahrzeug vorlegen.
Fristen
Das Förderprogramm läuft bis 31. Dezember 2023.
Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Förderantrag
- vollständig ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung
Kosten
keine
Sonstiges
Es handelt sich um eine de-minimis-Beihilfe. Innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre dürfen Sie insgesamt maximal 200.000 Euro De-minimis-Beihilfen in Anspruch nehmen. Die entsprechende EU-Richtlinie finden Sie hier.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 2 und Nr. 4 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) (Begriffsbestimmungen)
- E-Taxis, -Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und -Carsharing | L-Bank (Dokumente/Formulare /Merkblätter/Richtlinien/Förderrichtlininen)
Zuständigkeit
Landeskreditbank Baden-Württemberg
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
- 14.08.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg