Verlegen von Leitungen und Kabeln beantragen (Naturschutz)
Für die Verlegung von Leitungen oder Kabeln benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung. Dies ist insbesondere von der Lage der Leitungen und Kabel abhängig.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Verlegung von Leitungen oder Kabeln planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und danach gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Fristen
Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.
Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:
- Angaben zur Lage, zum Zweck und Zeitraum der Verlegung
- Angaben zur Bauweise
- Angaben zu weiteren vorgesehenen baulichen Anlagen und zur Flächenversiegelung
- Angaben zu Schutzgebieten, geschützten Objekten
Kosten
Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Antrag
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 17 Abs. 3 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnung
- § 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- § 2 Abs. 1 Nummer 1 Begriffe
- Nummer 4 des Anhangs Verfahrensfreie Vorhaben / Anlagen der Ver- und Entsorgung
Zuständigkeit
Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Freigabevermerk
16.05.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg