Von der Nachweis- und Registerpflegepflicht befreien lassen
Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen Sie die ordnungsgemäße Entsorgung nach.
Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
- Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.
Fristen
Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.
Unterlagen
Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.
Kosten
Bearbeitungsdauer
1 - 4 Wochen
Rechtsgrundlage
- § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten
Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG):
- § 23 Abfallrechtsbehörden
Zuständigkeit
In allen anderen Fällen entweder die untere Verwaltungsbehörde als untere Abfallrechtsbehörde bei den Städten und Landkreisen oder die jeweilige höhere Abfallrechtsbehörde (Regierungspräsidien) bei den sogenannten Zaunbetrieben nach § 23 Absatz 5 Nummer 6 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG)
Freigabevermerk
24.03.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg